für Ratsuchende
- Aktuelle Gerichtsentscheidungen
- Kooperationspartner
- Aktuelle Entwicklungen
- Erbrechtliche Vorsorge
- Vorweggenommene Erbfolge
- Rechte und Pflichten des Erben
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Vorsorgeverfügungen
- Tipps, Tipps, Tipps
- Fragen & Antworten
- Muster & Formulierungshilfen
- Wörterbuch Erbrecht
- Presse
- Gesetzestexte
- Wir über uns
Rechte und Pflichten des Erben
Wenn Sie eine Erbschaft machen, werden Sie mit zahlreichen Fragen und Problemen konfrontiert. Wollen Sie rechtliche Fehler vermeiden, sollten Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte und Pflichten informieren. Verwandte und der Ehegatte des Erblassers können vertraglich auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Häufig erfolgt ein solcher Erbverzicht gegen eine Abfindung zu Lebzeiten. Grundsätzliches zum Erbverzicht Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Voraussetzungen für den Erbverzicht Die Wirksamkeit des Vertrags über den Erbverzicht hängt davon ab, dass sowohl der Verzichtende als auch der Erblasser bestimmte Anforderungen erfüllen. Gegenstand des Erbverzichts Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann sich auf verschiedene Gegenstände beziehen. Wirkungen des Erb- und Pflichtteilsverzichts nach dem Erbfall DEs ist zwischen dem Erb- und Pflichtteilsverzicht zu unterscheiden. Aufhebung des Erbverzichts Wie jeder Vertrag kann auch der Erbverzicht durch einen Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Mit dem Tod des Erblassers, also mit dem sogenannten Erbfall, geht die Erbschaft automatisch auf den oder die Erben über. Jetzt muss der Erbe entscheiden, ob er die Erbschaft antreten will oder nicht. Er kann sich nämlich der angefallenen Erb-schaft entledigen, indem er sie ausschlägt. Die Erbschaft wird also nur vorläufig vom Erben erworben; erst die Annahme der Erbschaft bzw. das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist vollendet den Erwerb der Erbschaft durch den Erben. Annahme der Erbschaft Mit der Annahme der Erbschaft wird der Annehmende endgültiger Erbe; gleichzeitig verliert er sein Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Auskunftsanspruch des Erben Als Erbe haben Sie ein Interesse daran, sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Gesetzlich sind Ihnen als Erbe oder Miterbe deshalb Auskunftsansprüche eingeräumt. Herausgabeanspruch des Erben Als Erbe können Sie vom Erbschaftsbesitzer, das heißt demjenigen, der etwas aus der Erbschaft aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat, verlangen, dass er den Nachlassgegenstand an Sie herausgibt. Ausschlagung der Erbschaft Wenn Sie nicht Erbe sein wollen, müssen Sie die angefallene Erbschaft form- und fristgerecht ausschlagen. Form der Ausschlagung Die Ausschlagung der Erbschaft durch den Erben kann in zwei Formen erfolgen. Frist für die Ausschlagung Das Gesetz räumt dem Erben eine Frist für die Ausschlagung der Erbschaft ein. Wirkung der Ausschlagung der Erbschaft Wer die Erbschaft form- und fristgerecht ausschlägt, ist nicht Erbe geworden. Kosten der Ausschlagung Für die Ausschlagung der Erbschaft wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben. Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung Wenn der Erbe die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bereut, kann er die Erklä-rung unter Umständen anfechten. Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Form und Kosten der Anfechtung Die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft setzt voraus, dass der Anfechtende zur Anfechtung berechtigt ist, die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt ist und die gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wurde. Wirkung der Anfechtung Wird die Annahmeerklärung oder die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, so bewirkt die Anfechtung die Ausschlagung der Erbschaft. Wenn der Erblasser einen gesetzlichen Erben durch Testament enterbt hat, bleibt diesem nur die Möglichkeit, das Testament durch eine Anfechtung zu Fall zu bringen. Das ist unter bestimmten Voraussetzungen und unter Wahrung einer bestimmten Frist möglich. Erklärungs- oder Inhaltsirrtum als Anfechtungsgrund Ein Testament kann wegen eines Erklärungs- oder eines Inhaltsirrtums angefochten werden. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung Hat der Erblasser widerrechtlich durch Drohung ein Testament errichtet oder eine testamentarische Anordnung getroffen, so ist er zur Anfechtung berechtigt. Anfechtung wegen Irrtums im Beweggrund Das Testament kann angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands bestimmt worden ist. Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten Die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist in der Praxis der wichtigste Anfechtungsgrund. Wer anfechten kann Wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, kann das Testament nur ein Anfechtungsberechtigter anfechten. Wie die Anfechtung erklärt wird Die Anfechtung ist dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Frist für die Anfechtungserklärung Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Wirkung und Kosten der Anfechtung Die form- und fristgerechte Anfechtung des Testaments für rückwirkend zu dessen Unwirksamkeit. Das Gesetz regelt eine Reihe von Gründen, die zur Folge haben, dass jemand wegen Erbunwürdigkeit vom Erbrecht ausgeschlossen ist. Wer erbunwürdig ist, bekommt vom Nachlass des Verstorbenen nichts, auch keinen Pflichtteil. Grundsätzliches zur Erbunwürdigkeit Unter bestimmten Bedingungen kann der Erbe nach dem Tod des Erblassers sein Erbrecht verlieren. Voraussetzung ist, dass einer der gesetzlich geregelten Erbunwürdigkeitsgründe vorliegt und die Erbunwürdigkeit nach dem Erbfall, also nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht wird. Gründe für die Erbunwürdigkeit Die Gründe, die zur Erbunwürdigkeit führen, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, wenn ein Erbunwürdigkeitsgrund vorliegt. Sie muss vielmehr nach dem Erbfall durch Anfechtung geltend gemacht werden. Verzeihung Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Wirkung der Erbunwürdigkeit Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. Vermächtnisunwürdigkeit Unwürdig kann außer dem Erben auch der Vermächtnisnehmer sein. Pflichtteilsunwürdigkeit Unwürdig kann außer dem Erben auch der Pflichtteilsberechtigte sein. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zur sorgen. Entsprechendes gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Gerichtliche Nachlassfürsorge Wenn bis zur Annahme der Erbschaft ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses besteht, weil die Betroffenen selbst nicht für hinreichende Sicherungsmaßnahme gesorgt haben, besteht eine Pflicht des Nachlassgericht, für die Sicherung des Nachlasses die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen Mit welchen Mitteln und in welchem Umfang der Nachlass zu sichern ist, entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Welche Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen, sind im Gesetz nicht abschließend aufgezählt. Anordnung der Nachlasspflegschaft Sachliche Sicherungsmittel nützen wenig, wenn die Ermittlung der unbekannten Erben längere Zeit in Anspruch nimmt. In diesem Fall ist die Bestellung eines Nachlasspflegers notwendig. Aufgaben des Nachlasspflegers Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Das Nachlassgericht kann den Aufgabenbereich auf die Wahrnehmung einzelner Aufgaben beschränken. Beendigung der Nachlasspflegschaft Die Nachlasspflegschaft endet mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht. Der Erbschein dient den Erben als rechtliche Legitimation für das Ihnen zustehende Erbrecht. Er wird vom Nachlassgericht auf Antrag der Erben erteilt. Zweck des Erbscheins Wer Erbe ist, muss dies im Rechtsverkehr häufig gegenüber Behörden, Ämtern, Banken etc. nachweisen. Dazu bedient er sich im Regelfall eines Erbscheins. Formen des Erbscheins Je nach dem Umfang des Nachweises über die Erbfolge können beim Nachlassgericht verschiedene Formen des Erbscheins beantragt werden. Antrag Einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann stellen, "wer ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann". Erteilung des Erbscheins Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Wirkungen des Erbscheins Der Erbschein legitimiert Sie als Erben. Unrichtiger Erbschein Wegen des öffentlichen Glaubens, den der Erbschein genießt, ist ein Erbschein bei Unrichtigkeit von Amts wegen durch das Nachlassgericht, das ihn erteilt hat, einzuziehen. Gesetzlich ist Ihnen das Recht eingeräumt, nach Ihrem Belieben Verfügungen über Ihr Vermögen nach dem Tod zu treffen. Diese Testierfreiheit wird allerdings beschränkt durch den sogenannten Pflichtteil, mit dem das Gesetz Ihren nächsten Familienangehörigen einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen garantieren will. Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen im Testament Wenn Sie ein Testament errichten, sollten Sie unbedingt Pflichtteilsansprüche Ihres Ehegatten und Ihrer Verwandten berücksichtigen. Pflichtteilsberechtigte Personen Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ist gesetzlich festgelegt. Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist immer, dass der Pflichtteilsberechtigte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Höhe des Pflichtteils und Ermittlung der Pflichtteilsquote Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er folgt aus der Pflichtteilsquote und dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Umfang des Nachlasses Die Höhe des Pflichtteils hängt zum einen davon ab, wie viele Personen neben dem Pflichtteilsberechtigten erbberechtigt sind, zum anderen ist der Wert des Nachlasses maßgebend. Wert des Nachlasses Der Pflichtteil richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers Als Erblasser können Sie den Pflichtteilsanspruch Ihrer nächsten Familienangehörigen nicht dadurch mindern, dass Sie Teile Ihres Vermögens durch Schenkungen zu Lebzeiten an andere Personen übertragen. Berechnung der Pflichtteilsergänzung Bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils wird der Wert des Geschenks dem realen Nachlass hinzugerechnet. Berechtigter und Verpflichteter bei der Pflichtteilsergänzung Die Ergänzung des Pflichtteils kann nur verlangen, wer pflichtteilsberechtigt ist. Schuldner des Ergänzungsanspruchs sind grundsätzlich der oder die Erben. Haftung für Pflichtteilsansprüche Der Pflichtteilsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den oder die Erben. Entziehung des Pflichtteils Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Gründe für die Entziehung des Pflichtteils Die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils sind jeweils für die Abkömmlinge, die Eltern und den Ehegatten abschließend festgelegt. Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsberechtigte Personen können, ebenso wie die gesetzlichen Erben auf Ihr Erbrecht, durch Vertrag mit dem Erblasser auf Ihren Pflichtteil verzichten. Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist eine Gestaltungsempfehlung des Gesetzgebers. Sie gibt Eltern, deren Kinder zur Verschwendung neigen oder verschuldet sind, die Möglichkeit, den Nachkommen das Familienvermögen zu erhalten. Stundung des Pflichtteils Die umgehende Durchsetzung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann den Erben unter Umständen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Besteht das Vermögen des Erben im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder Unternehmen, muss er häufig Kredite Aufnehmen oder sogar Vermögenswerte verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Als Erblasser können Sie durch Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Sie können auch für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker einsetzen. Auswahl und Bestellung Wichtig ist, dass Sie eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen, zu der Sie ein absolutes Vertrauen haben. Wer Testamentsvollstrecker sein kann Zum Testamentsvollstrecker können Sie jede natürliche oder juristische Person (z.B. eine Bank) einsetzen, die in vollem Umfang geschäftsfähig ist und nicht zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten unter Betreuung steht. Umfang der Testamentsvollstreckung Als Erblasser haben Sie es in der Hand, in Ihrem Testament den Umfang der Tvollstreckung zu bestimmen. Aufgaben des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker hat Ihre Verfügungen von Todes wegen zur Ausführung zu bringen. Er hat bei mehreren Erben den Nachlass entsprechend Ihren Verfügungen zu verteilen, er hat Vermächtnisse zu erfüllen und Auflagen zu vollziehen. Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers noch der Erben. Es ist ein privates Amt. Er hat in etwa die Stellung eines Treuhänders. Vergütung des Testamentsvollstreckers Für seine Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung verlangen, soweit Sie als Erblasser nichts anderes festgelegt haben. Haftung des Testamentsvollstreckers Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, so ist er dem oder den Erben zum Schadensersatz verpflichtet. Entlassung des Testamentsvollstreckers Der Testamentsvollstrecker kann nur vom Nachlassgericht entlassen werden. Der Erbe kann den Testamentsvollstrecker nicht kündigen. Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen auf einen oder mehrere Erben über; das bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge. Damit übernimmt der Erbe die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers. Er erwirbt aber nicht nur das Nachlassvermögen, sondern haftet zunächst grundsätzlich auch unbeschränkt für die Schulden des Erblassers und für die durch den Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten. Grundsätze der Haftung des Erben Der Erbe erwirbt nicht nur das Nachlassvermögen, sondern haftet zunächst grundsätzlich auch unbeschränkt für die Schulden des Erblassers und für die durch den Erbfall entstehenden Verbindlichkeiten. Erbe haftet für Erblasser- und Erbfallschulden Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst die Erblasserschulden und die Erbfallschulden. Erbe haftet für Nachlasskosten- und Nachlasserbenschulden Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die Nachlasskostenschulden und die Nachlasserbenschulden. Überblick über die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Gesetzlich wird ihm allerdings die Möglichkeit eingeräumt, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Aufgebotsverfahren Das Aufgebot gibt dem Erben die Möglichkeit, sich einen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen. Auf dieser Grundlage kann er dann entscheiden, ob er Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung beantragen soll. Dreimonatseinrede als vorläufige Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Nach der Annahme der Erbschaft schützt das Gesetz den Erben dahingehend, dass er berechtigt ist, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern. Einrede des Aufgebotsverfahrens als vorläufige Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Hat der Erbe innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt, so ist er berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Zweck und Verfahren der Nachlassverwaltung Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben. Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Rechte und Pflichten des Nachlassverwalters Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. Antrag auf Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Insolvenzverwaltung Das Nachlassgericht bestellt einen Insolvenzverwalter. Leistungsverweigerungsrecht wegen "Dürftigkeit" des Nachlasses Damit der Erbe nicht gezwungen ist, zur Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass die Verfahrenskosten selbst vorzuschießen, bietet das Gesetz mit der sogenannten Dürftigkeitseinrede einen einfachen und weniger kostspieligen Weg zur Haftungsbeschränkung. Überschuldung des Nachlasses durch Vermächtnisse und Auflagen Wenn der Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet ist, stellt das Gesetz dem Erben eine andere Möglichkeit als das Nachlassinsolvenzverfahren zur Verfügung, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Stundung des Pflichtteils Der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe kann Stundung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsberechtigten verlangen, wenn ihn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde. In der Praxis ist es eher die Ausnahme, dass eine Person Alleinerbe ist. Im Regelfall fällt der Nachlass an mehrere Personen, eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Erbfolge als auch dann, wenn durch Testament oder Erbvertrag mehrere Erben eingesetzt sind. Das Problem bei der Erbengemeinschaft besteht häufig darin, dass einzelne Miterben sehr unterschiedliche Interessen haben. Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft Bei der Erbengemeinschaft wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Er fällt den Erben als Ganzes ungeteilt zu. Gemeinsame Verwaltung des Nachlasses Die Verwaltung des Nachlasses steht in der Erbengemeinschaft den Erben gemeinschaftlich zu. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist jeder Miterbe verpflichtet. Veräußerung des Erbteils durch einen Miterben Als Miterbe können Sie Ihren Erbteil insgesamt an einen Dritten übertragen. Sie können den Erbteil verkaufen oder verschenken. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses Das Gesetz verpflichtet die Miterben, vor der Teilung des Nachlasses, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn so verfahren wird, ergeben sich für Sie erst gar keine Haftungsprobleme nach der Teilung des Nachlasses. Haftung des Miterben nach der Teilung des Nachlasses Gesetzlich sind die Miterben verpflichtet, vor der Teilung des Nachlasses, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass auch nach Teilung des Nachlasses Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Recht des Miterben auf Teilung des Nachlasses Als Miterbe können Sie grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Schließlich steht für die Erbengemeinschaft die Abwicklung des Nachlasses im Vordergrund. Grundsätze für die Teilung des Nachlasses Für die Verteilung des Nachlasses enthält das Gesetz bestimmte Vorgaben, die Sie zu beachten haben. Klage des Miterben auf Teilung des Nachlasses Wenn die Erben keine Einigung über die Teilung des Nachlasses erreichen, kommt als letzter Weg zur Beendigung der Erbengemeinschaft die sogenannte Auseinandersetzungsklage in Betracht. Sie ist auf die Zustimmung zu einem bestimmten Aufteilungsplan gerichtet. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
Download
Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...
DVEV - Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. // Telefon 07265 913414 // Fax 07265 913434 // dvev@erbrecht.de
Startseite // Kontakt // Mitglieder // Impressum // Datenschutz // Cookie-Richtlinie // Sitemap
Startseite // Kontakt // Mitglieder // Impressum // Datenschutz // Cookie-Richtlinie // Sitemap