Notarkosten
Wer in erbrechtlichen Angelegenheiten einen Notar einschaltet, muss Gebühren nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 26.7.1957 entrichten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Notars. Im Gegensatz zu den Anwaltshonoraren sind die Gebührensätze nach der Kostenordnung nicht verhandelbar. Die Kosten sind bei jedem Notar gleich.
Die Kostenordnung legt für jede Art von Geschäft die anfallenden Notarkosten durch den Gebührensatz fest. Dabei gilt im Grundsatz, dass die Gebühren mit dem Wert des Nachlasses steigen. Grundsätzlich geht die Kostenordnung davon aus, dass für die Tätigkeit des Notars eine volle Gebühr(1/1) fällig ist. Für bestimmte Amtshandlungen des Notars ist allerdings auch ein Vielfaches einer vollen Gebühr (z. B. 2/1) oder nur ein Bruchteil einer vollen Gebühr in Höhe von einem Viertel (1/4) oder der Hälfte /1/2) zu zahlen. Zu berücksichtigen ist, dass Notare neben den Gebühren noch Kostenpauschalen und die gesetzliche Mehrwertsteuer erheben.
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Verfügungen von Todes wegen Es gelten je nach Tätigkeit des Notars unterschiedliche Gebührensätze.
Der Berechnung der Notargebühren liegt der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens zugrunde. Nicht abgezogen werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen.
Tätigkeit des Notars:
| Gebührensatz:
| Beurkundung eines notariellen Einzeltestaments
| 1/1 Gebühr
| Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments
| 2/1 Gebühr
| Beurkundung eines Erbvertrags
| 2/1 Gebühr
| Widerruf einer letztwilligen Verfügung
| 1/2 Gebühr
| Aufhebung eines Erbvertrages
| 1/2 Gebühr
| Anfechtung eines Erbvertrages
| 1/2 Gebühr
| Rücktritt vom Erbvertrag
| 1/2 Gebühr
| zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
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Beispiele: Nach der Gebührentabelle beträgt die Gebühr für die Beurkundung eines notariellen Testaments bei einem Nachlasswert von 80.000,00 Euro 177,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 120.000,00 Euro 237,00 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühr für die Beurkundung eines Erbvertrags beträgt bei einem Nachlasswert von 140.000,00 Euro 534,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 220.000,00 Euro 774,00 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Tipp: Wird der Widerruf einer letztwilligen Verfügung mit der Errichtung eines neuen notariellen Testaments über denselben Nachlass verbunden, entstehen grundsätzlich nur Kosten für die Neuerrichtung des Testaments, nicht aber für den Widerruf.
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Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.
Der Berechnung der Notargebühren liegt der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens zugrunde. Nicht abgezogen werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen.
Beispiele: Für die amtliche Verwahrung eines Testaments berechnet der Notar bei einem Nachlasswert von 60.000,00 Euro nach der Gebührentabelle 36,75 Euro, bei einem Nachlasswert von 100.000,00 Euro 51,75 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
Der Berechnung der Notargebühren liegt der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens zugrunde. Nicht abgezogen werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen.
Beispiele: Für die Eröffnung eines Testaments sind bei einem Nachlasswert von 180.000,00 Euro nach der Gebührentabelle 163,50 Euro, bei einem Nachlasswert von 250.000,00 Euro 216,00 Euro fällig, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Erteilung oder Entziehung eines Erbscheins Für die Erteilung eines Erbscheins wird die volle Gebühr, für die Einziehung eines Erbscheins die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
Für die Berechnung der Notargebühren ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.
Beispiele: Nach der Gebührentabelle beträgt die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins bei einem Nachlasswert von 90.000,00 Euro 192,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 220.000,00 Euro 387,00 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühr für die Entziehung des Erbscheins beträgt bei einem Nachlasswert von 110.000,00 Euro 111,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 300.000,00 Euro 253,50 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht
Für die Entgegennahme von Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht wird ein Viertel der vollen Gebühren erhoben.
Im Einzelnen handelt es sich um - die Ausschlagung der Erbschaft,
- die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft,
- die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist,
- die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
- die Mitteilung des Nacherbfalls,
- die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Annahme oder Ablehnung des Amts des Testamentsvollstreckers.
Bei der Berechnung der Gebühren wird, wenn eine vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt, der Wert der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde gelegt. Beispiele:Die Gebühr für die Ausschlagung der Erbschaft oder die Anfechtung eines Testaments beträgt nach der Gebührentabelle bei einem Nachlasswert von 50.000,00 Euro 33,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 140.000,00 Euro 66,75 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Sonstige erbrechtliche Angelegenheiten Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art der Tätigkeit des Notars.
Tätigkeit des Notars:
| Gebührensatz:
| Beurkundung eines Erbverzichts
| 2/1 Gebühr
| Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts
| 2/1 Gebühr
| Nachlasssicherung
| 1/1 Gebühr
| Inventarerrichtung
| 1/2 Gebühr
| Aufgebotsverfahren
| 1/2 Gebühr
| Testamentsvollstreckerzeugnis
| 1/2 Gebühr
| zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
| | Beispiele:Nach der Gebührentabelle beträgt die Gebühr für die Beurkundung eines Erbverzichts bei einem Nachlasswert von 140.000,00 Euro 534,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 320.000,00 Euro 1.074,00 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Gebühr für die Nachlasssicherung beträgt bei einem Nachlasswert von 50.000,00 Euro 132,00 Euro, bei einem Nachlasswert von 80.000,00 Euro 177,00 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
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Gebührentabelle Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars und des Nachlassgerichts berechnen sich nach der Gebührentabelle, einer Anlage zur Kostenordnung.
Geschäftswert bis ... Euro
| Gebühr ... Euro
| Geschäftswert bis ... Euro
| Gebühr ... Euro
| Geschäftswert bis ... Euro
| Gebühr ... Euro
| 1.000
| 10
| 250.000
| 432
| 640.000
| 1.017
| 2.000
| 18
| 260.000
| 447
| 650.000
| 1.032
| 3.000
| 26
| 270.000
| 462
| 660.000
| 1.047
| 4.000
| 34
| 280.000
| 477
| 670.000
| 1.062
| 5.000
| 42
| 290.000
| 492
| 680.000
| 1.077
| 8.000
| 48
| 300.000
| 507
| 690.000
| 1.092
| 11.000
| 54
| 310.000
| 522
| 700.000
| 1.107
| 14.000
| 60
| 320.000
| 537
| 710.000
| 1.122
| 17.000
| 66
| 330.000
| 552
| 720.000
| 1.137
| 20.000
| 72
| 340.000
| 567
| 730.000
| 1.152
| 23.000
| 78
| 350.000
| 582
| 740.000
| 1.167
| 26.000
| 84
| 360.000
| 597
| 750.000
| 1.182
| 29.000
| 90
| 370.000
| 612
| 760.000
| 1.197
| 32.000
| 96
| 380.000
| 627
| 770.000
| 1.212
| 35.000
| 102
| 390.000
| 642
| 780.000
| 1.227
| 38.000
| 108
| 400.000
| 657
| 790.000
| 1.242
| 41.000
| 114
| 410.000
| 672
| 800.000
| 1.257
| 44.000
| 120
| 420.000
| 687
| 810.000
| 1.272
| 47.000
| 126
| 430.000
| 702
| 820.000
| 1.287
| 50.000
| 132
| 440.000
| 717
| 830.000
| 1.302
| 60.000
| 147
| 450.000
| 732
| 840.000
| 1.317
| 70.000
| 162
| 460.000
| 747
| 850.000
| 1.332
| 80.000
| 177
| 470.000
| 762
| 860.000
| 1.347
| 90.000
| 192
| 480.000
| 777
| 870.000
| 1.362
| 100.000
| 207
| 490.000
| 792
| 880.000
| 1.377
| 110.000
| 222
| 500.000
| 807
| 890.000
| 1.392
| 120.000
| 237
| 510.000
| 822
| 900.000
| 1.407
| 130.000
| 252
| 520.000
| 837
| 910.000
| 1.422
| 140.000
| 267
| 530.000
| 852
| 920.000
| 1.437
| 150.000
| 282
| 540.000
| 867
| 930.000
| 1.452
| 160.000
| 297
| 550.000
| 882
| 940.000
| 1.467
| 170.000
| 312
| 560.000
| 897
| 950.000
| 1.482
| 180.000
| 327
| 570.000
| 912
| 960.000
| 1.497
| 190.000
| 342
| 580.000
| 927
| 970.000
| 1.512
| 200.000
| 357
| 590.000
| 942
| 980.000
| 1.527
| 210.000
| 372
| 600.000
| 957
| 990.000
| 1.542
| 220.000
| 387
| 610.000
| 972
| 1.000.000
| 1.557
| 230.000
| 402
| 620.000
| 987
| | | 240.000
| 417
| 630.000
| 1.002
| | |
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