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Wörterbuch Erbrecht
Die Bundesländer und ihre Heimgesetze
§ 14 Heimgesetz, seit 2014 durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt!Gemäß § 14 Abs. 1 HeimG war es dem Träger eines Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Weiterhin war es dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Heimes gemäß § 14 Abs. 5 HeimG untersagt, sich von Bewohnern des Heims neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Das Verbot in § 14 HeimG war verfassungsgemäß und erfasste auch Kleinstheime, nicht aber die Betreuung in der Familie oder Pflege in der eigenen Wohnung. Durch § 14 HeimG sollte verhindert werden, dass die Arg- und Hilflosigkeit oder sonstige Abhängigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen ausgenutzt wird. § 14 HeimG galt auch für letztwillige Zuwendung an den Heimträger bzw. dessen Mitarbeiter. Erfasst von § 14 HeimG wurden gleichermaßen Umgehungsversuche, so dass beispielsweise Zuwendungen an Kinder des Heimleiters, an dessen Ehefrau oder auch Zuwendungen letztwillige Verfügung vor Aufnahme in das Heim nicht möglich waren. Gleichfalls galt dies auch für Zuwendungen von Eltern der Heimbewohner/Kinder der Heimbewohner. Durch § 14 HeimG wurde daher die Testierfreiheit von Heimbewohnern eingeschränkt, Verfügungen von Todes wegen, die gegen § 14 HeimG verstießen, waren nach § 134 BGB nichtig. War eine Verfügung zugunsten des nach § 14 HeimG ausgeschlossenen Personenkreises gleichwohl gewollt, konnte dies durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG herbeigeführt werden. Auf ein Betreuungsverhältnis fand § 14 HeimG keine analoge Anwendung, d.h. ein Betreuer oder auch Vorsorgebevollmächtigter konnte vom Betreuten/Vollmachtgeber durch letztwillige Verfügung bedacht werden. Seit 2014 wurde § 14 HeimG sukzessive durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt:
Praxistipp: Gesetzlich verboten sind einseitige testamentarische Verfügungen allerdings nur dann, wenn der Bedachte vom Inhalt des Testaments Kenntnis erhält und der Heimbewohner von dieser Kenntnis weiß! (OLG Karlsruhe, ZEV 1996, 146 und 148) |
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