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Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert – über die einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus – zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.06.2018, Aktenzeichen 31 Wx 294/16 Im Grundbuchberichtigungsverfahren kann der Nachweis, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch tatsächlich geltend gemacht hat, durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift hinreichend geführt sein. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.05.2018, Aktenzeichen 34 Wx 385/17 Aufwendungen eines Nachlasspflegers, dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst, können bei einem nicht mittellosen Nachlass auch dann nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt werden, wenn der entsprechende Antrag durch den Nachlasspfleger nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft gestellt wurde. Ein Rechtsanwalt als berufsmäßiger Nachlasspfleger kann die Vergütung für seine Tätigkeit für unbekannte Erben nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen und nach Beendigung der Nachlasspflegschaft dem Nachlassvermögen entnehmen und gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsweg einfordern. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.04.2018, Aktenzeichen 31 Wx 366/16 1. Hat die Erblasserin vor ihrem Tod im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses und die sie pflegende spätere Alleinerbin mit ihrer Familie in der weiteren Wohnung im Obergeschoss des Zweifamilienhauses gelebt und vermietet die Alleinerbin die Wohnung der Erblasserin im Erdgeschoss nach kurzem Leerstand nach dem Tod der Erblasserin an Angehörige (hier: ihre Söhne), so steht ihr die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG für die Erbgeschoss-Wohnung nicht zu; eine Vermietung (auch an Angehörige) ist keine Selbstnutzung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. 2. Hat die Erblasserin die Wohnung im Obergeschoss früher zwar selbst, aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit und der damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen bereits mehr als drei Jahre vor ihrem Tod aber nicht mehr im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern ihrer Adoptivtochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen, und ist sie deswegen in die Erdgeschoss-Wohnung umgezogen, so kommt die Steuerbefreiung auch für die Wohnung im Obergeschoss nicht in Betracht. 3. Die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG wird auch dann zugelassen, wenn die Erblasserin aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen ist, z. B. bei schweren Erkrankungen oder krankheitsbedingten längeren stationären Klinik- oder Sanatoriumsaufenthalten. Die zwingenden objektiven Hinderungsgründe können nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalles aber nur dann ersetzen, wenn diese Hinderungsgründe die Führung eines eigenen Hausstands im Familienheim nicht ermöglichen; sie liegen also nicht vor, wenn die Erblasserin einen bestehenden Hausstand aufgegeben und im gleichen Haus einen neuen Hausstand begründet hat. Urteil des Finanzgerichts München vom 11.04.2018, Aktenzeichen 4 K 532/17 1. Die behördliche Überlassung eines Familiengrabs als sogenanntes Wahlgrab stellt ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht an der ausgewählten Grabstätte für sich und die eigenen Angehörigen bzw. Rechtsnachfolger dar. Sie wird in der Regel durch Erteilung einer auf eine bestimmte Person ausgestellte Graburkunde verliehen. Die Verleihung einer derartigen Rechtsposition setzt als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt einen zumindest konkludenten Antrag des Erwerbers voraus, der auch nachträglich gestellt werden kann. 2. Ein Wahl- bzw. Familiengrab kann als personengebundenes, hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht nicht vermögensrechtlicher Art nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Es handelt sich daher nicht um eine unmittelbar der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge unterliegende Rechtsposition. Es obliegt vielmehr dem Friedhofsträger, durch Satzung zu bestimmen, ob und auf wen das Grabrecht im Falle des Todes des bisherigen Inhabers übergeht; jedenfalls muss der Rechtsnachfolger dem Erwerb des Nutzungsrechts zustimmen. 3. In der widerspruchslosen Entgegennahme der auf den eigenen Namen ausgestellten Graburkunde und der gleichzeitigen Zahlung der für die Grabberechtigung angeforderten Gebühren ist ein nachträglich gestellter Antrag auf Verleihung der Nutzungsberechtigung an dem Grab zu sehen. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 21.3.2018, Aktenzeichen 4 ZB 17.2082 1. Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. 2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB voraus. 3. Über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes bestimmen die Teilhaber, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben durch Mehrheitsbeschluss. Für die Beschlussfassung ist keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander. 4. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er vielmehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen. Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt nämlich nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist. Beschluss des Oberlandesgerichts OLG Rostock vom 19.03.2018, Aktenzeichen 3 U 67/17 Rechtsanwaltsvergütung bei einem TestamentsentwurfDie auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Tetamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018, Aktenzeichen IX ZR 115/17 Gesellschafterstellung eines Ungeborenen im Handelsregister - ungeborenes Kind als Kommanditist1. Die Schenkung eines Kommanditanteils an eine ungeborene Leibesfrucht kann nicht vor der Geburt in das Handelsregister eingetragen werden. 2. Die Schenkung eines Kommanditanteils an einer wirtschaftenden Wind-KG an eine ungeborene Leibesfrucht dürfte nicht als lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft frei von einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam werden. Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30.01.2018, Aktenzeichen 9 W 13/18 Bestimmung der Vergütung eines berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass1. Die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist auch bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen. 2. Ein die Höhe des doppelten Betrages nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern übersteigender Stundensatz wird für Nachlasspfleger, die nicht im Hauptberuf Rechtsanwalt sind, nur in begründeten Einzelfällen in Betracht kommen. Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18.01.2018, Aktenzeichen 6 W 211/17 Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch1. Ist beim Gericht aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Grundbucheinsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen. 2. Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht in das Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist. Beschuss des Oberlandesgerichts München vom 11.01.2018, Aktenzeichen 34 Wx 408/17 Testamentsvollstrecker als Besitzer des zum Nachlass gehörenden AbfallsDie dem Testamentsvollstrecker eingeräumte zivilrechtliche Möglichkeit, vom Erben die Überlassung des Besitzes und damit der von diesem ausgeübten tatsächlichen Sachherrschaft über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu verlangen, macht den Testamentsvollstrecker nicht zum Besitzer des auf dem Grundstück vom Erben gelagerten, nicht zum Nachlass gehörenden Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.12.2017, Aktenzeichen 10 S 1972/17 Auftragsrechtlicher Auskunftsanspruch bei Erteilung einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“1. Wenn in einer „Generalvollmacht und Patientenverfügung“ ausdrücklich die Auftragsvorschriften für anwendbar erklärt wurden, besteht ein Auftragsverhältnis mit der grundsätzlichen Folge des Bestehens eines Auskunftsanspruchs aus § 666 BGB. 2. Die Unmöglichkeit einer Auskunftserteilung ist nur anzunehmen, wenn alle dem Auskunftspflichtigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten versagen, nachdem er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat; die Tatsache, dass hierdurch möglicherweise Kosten entstehen, ist für die Frage der Unmöglichkeit ohne Belang. 3. Die Übermittlung von Buchungsübersichten stellt jedenfalls dann keine § 259 BGB genügende Rechenschaftslegung im Sinne einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben dar, wenn die Erklärungen zu den einzelnen Buchungsvorgängen aus sich heraus nicht nachvollziehbar sind. 4. Eine Rechenschaftslegung erfordert eine Erklärung des Auskunftsverpflichteten, nicht hingegen eine Erklärung der Erblasserin. Urteil des Oberlandesgerichts München vom 06.12.2017, Aktenzeichen 7 U 1519/17 Vergütung des Nachlasspflegers1. Unabhängig von dem in § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern normierten Recht auf Abschlagszahlungen kann der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger auch vor Beendigung der Nachlasspflegschaft bereits erbrachte Leistungen endgültig abrechnen und muss sich nicht auf die Möglichkeit der Abschlagsrechnung verweisen lassen. 2. Wird ein Antrag auf endgültige Vergütung für erbrachte Teilleistungen positiv beschieden, kann dieser nicht nachträglich in einen Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung umgedeutet werden, um so im Rahmen der endgültigen Abrechnung zu einem einheitlichen – wegen zwischenzeitlich eingetretener Mittellosigkeit des Nachlasses geringeren – Stundensatz für die gesamte Vergütung zu kommen. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.11.2017, Aktenzeichen 8 W 142/17 Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks bei Streitigkeiten in der ErbengemeinschaftBei erheblichen Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft besteht bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen keine Verwertbarkeit eines Hausgrundstückes. Sozialhilfe kann dann nur darlehensweise gewährt werden. Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23.11.2017, Aktenzeichen S 17 SO 19/16 Berücksichtigung eines Wertgutachtens bei Bewertung der Kenntnis des Testamentsvollstreckers bzgl. Teilunentgeltlichkeit einer VerfügungIst zum Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers, der ein Insichgeschäft tätigt und in einem Näheverhältnis zum Miterwerber steht, ein Wertgutachten vorgelegt, nach dem der Verkaufspreis bestimmt wurde, ist dies vom Grundbuchamt bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker eine Teilunentgeltlichkeit der Verfügung kannte oder erkennen musste. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16.11.2017, Aktenzeichen 34 Wx 266/17 Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker1. Eine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ist nicht bereits deshalb zu bejahen, weil dieser zu seinen Gunsten den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Auslagenersatz und die ihm seines Erachtens zustehende Vergütung ohne entsprechende Anordnung des Erblassers, eine mit der Erbengemeinschaft zuvor getroffene Vereinbarung oder vorherige rechtskräftige Feststellung durch ein Prozessgericht zu seinen Gunsten dem Nachlass entnommen hat. 2. Die Teilnahme an Begutachtungen betreffend den Verkehrswert von Nachlassgegenständen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Testamentsvollstreckers, wenn dieser vom Erblasser mit der Aufteilung des Nachlasses beauftragt und für den Fall des fehlenden Einvernehmens vom Erblasser eine Begutachtung angeordnet wurde. 3. Die Auslegung eines Testaments kann ergeben, dass der Begriff „Hausrat“ im familienrechtlichen Sinne zu verstehen ist und damit auch ein Pkw dann als Haushaltsgegenstand angesehen werden kann, wenn er von den Ehegatten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird. 4. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, dessen Verschulden und den Eintritt eines darauf beruhenden Schadens liegt bei demjenigen, der den Testamentsvollstrecker auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15.11.2017, Aktenzeichen 20 U 5006/16 Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt1. Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt. 2. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung und Verfügungsbefugnis prüfen; für letzteres ist die Verfügung selbst zu überprüfen, wobei entweder die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ die Zustimmung der Erben und etwaiger Nacherben nachzuweisen ist. 3. Es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind; nur bei begründeten Zweifeln an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage geeigneter Nachweise aufzugeben, auch wenn diese nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden können; eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Beteiligten findet jedoch nicht statt. 4. Der Testamentsvollstrecker kann mit Zustimmung aller Erben (und etwaiger Nacherben) über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand auch unentgeltlich verfügen, wenn damit einer anderslautenden Erblasseranordnung widersprochen wird; ist die Zustimmung der Nacherben nicht einzuholen, da diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, bedarf es der Bestellung eines Pflegers. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7.11.2017, Aktenzeichen 34 Wx 321/17 Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel im Testament1. Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind. 2. Auch nach Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses besteht ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, ohne dass es einer gesonderten Begründung dafür bedürfte. Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 25.10.2017, Aktenzeichen 18 U 1202/17 Erbenhaftung bei übergegangener Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers1. Eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen übergegangener Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers durch die Einrede der Dürftigkeit (§ 1990 BGB) lässt die Rechtmäßigkeit des gegen den Erben ergangenen Erstattungsbescheides unberührt. Die Dürftigkeit des Nachlasses ist daher nicht schon im Anfechtungsprozess, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. 2. Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit vom Rentenversicherungsträger in Anspruch genommene Erbe des Versicherten ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht kostenprivilegiert. Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 13.10.2017, Aktenzeichen L 5 R 272/14 Zahlung von Bestattungsgebühren; Verpflichtung von Geschwistern1. Lässt der Sohn seiner verstorbenen Mutter das von ihm unterzeichnete und, abgesehen vom Datum der Bestattung, ausgefüllte Formular für die „Bestattungsmeldung für den Friedhof“ durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen der Friedhofsverwaltung überbringen, ist er Gebührenschuldner aufgrund einer satzungsrechtlichen Bestattungsgebührenordnung, wonach zur Zahlung der Benutzungsgebühren u.a. verpflichtet ist, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. 2. Die Angehörigeneigenschaft der Geschwister des Antragstellers löst keine Gebührenschuld aus, weil es an der willentlichen Inanspruchnahme fehlt. Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.9.2017, Aktenzeichen 4 K 2385/16 Anspruch auf GrundbuchberichtigungDer Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem urkundlichen Erbvertrag und früher sowie später errichteten privatschriftlichen sowie erbvertraglichen Verfügungen von Todes nicht, wenn sich die Erbfolge aus den gesetzlichen Rechtsfolgen der Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen ergibt und tatsächliche Umstände nicht aufzuklären sind.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18.09.2017, Aktenzeichen 34 Wx 262/17 Erbeinsetzung in gemeinschaftlichem Ehegattentestament kann lebzeitige Schenkungen einschränkenBeeinträchtigt der überlebende Ehegatte die Erberwartung eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben durch Schenkungen an einen Dritten, kann der Dritte nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten zur Herausgabe der Zuwendung an den Schlusserben verpflichtet sein, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte. Das lebzeitige Eigeninteresse kann fehlen, wenn der Erblasser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.09.2017, Aktenzeichen 10 U 75/16 Abhängigkeit einer Abänderungsbefugnis im gemeinschaftlichen Testament von der Zustimmung eines DrittenDie mittels eines sogenannten Änderungsvorbehaltes in einem gemeinschaftlichen Testament den Ehegatten wechselseitig eingeräumte Befugnis zur Abänderung wechselseitiger Verfügungen kann von der Zustimmung eines Dritten (hier: Testamentsvollstrecker) abhängig gemacht werden.Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 30.8.2017, Aktenzeichen 5 W 27/16 Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer Testierunfähigkeit bei behaupteten krankhaften Wahnvorstellungen einer Erblasserin1. Im Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht Zweifel an der Testierfähigkeit, die aufkonkreten Umständen und dargelegten Auffälligkeiten beruhen, ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen. 2. Testierunfähig ist auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von möglichen Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 17.08.2017, Aktenzeichen 20 W 188/16 Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Letztversterbenden bei einer erbvertraglichen PflichtteilsstrafklauselEnthält ein Erbvertrag eine Pflichtteilsstrafklausel mit einer aufschiebend bedingten Enterbung, so kann ein Pflichtteilsverlangen auf den Tod des Zuerststerbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge führen.Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.08.2017, Aktenzeichen 8 W 336/15 Unzulässigkeit der Beschwerde eines Nacherbens gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs vor Eintritt des NacherbfallsVor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu verfolgen.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.08.2017, Aktenzeichen 34 Wx 464/16 Ausschlagungsfiktion im Falle eines VorausvermächtnissesDie Ausschlagungsfiktion des § 2307 Abs. 2 S.atz 2 BGB kann im Falle eines Vorausvermächtnisses nicht eintreten, wenn der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe die Erbschaft bereits angenommen hat.Die Verjährungsfrist für den Anspruch aus einem Grundstücksvermächtnis beträgt nach geltendem Recht 10 Jahre. Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 U 302/17 Keine Verpflichtung des Erben des Betreuers zur Einreichung einer Schlussrechnung beim BetreuungsgerichtEndet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld festgesetzt werden.Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. 07. 2017, Aktenzeichen XII ZB 515/16 Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments1. Zum Umfang der Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf die Wirksamkeit früherer Verfügungen von Todes wegen.2. War die Erbeinsetzung eines Ehegatten als Alleinerbe durch den anderen wechselbezüglich zur Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder durch ihn, führt die Beseitigung dieser (wechselbezüglichen) Schlusserbeneinsetzung durch wirksame Anfechtung gemäß § 2079 BGB dazu, dass nach § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des anfechtenden Ehegatten als Alleinerbe nichtig ist. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.07.2017, Aktenzeichen 31 Wx 335/16 Ansprüche eines Miterben als Nachlassgläubiger gegen den Nachlass1. Ist ein Miterbe Nachlassgläubiger, so genügt ein gegen die übrigen Miterben erwirkter Titel als Grundlage einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass.2. Hat ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Nießbraucher des Wohnungseigentums einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Wohngeldvorauszahlungen, so wandelt sich dieser mit der Wohngeldvorauszahlung in einen Zahlungsanspruch um. Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 20.07.2017, Aktenzeichen 23 U 3246/16 Auslegung einer Verfügung von Todes wegen bei der Zuwendung mehrerer Einzelgegenstände1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen bei der Zuwendung von mehreren Einzelgegenständen als (quotale) Erbeinsetzungen bedarf es einer Darlegung der hierfür maßgebenden Erwägungen. 2. Greift das Beschwerdevorbringen die in der Ausgangsentscheidung erkannte Erbeinsetzung betreffend eine Vermögensgruppe an, muss sich die Nichtabhilfeentscheidung damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen auf eine Erbeinsetzung erkannt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsentscheidung keinerlei Ausführungen für die Annahme einer Erbeinsetzung enthält. 3. Die Berechnung von Erbquoten muss in der Entscheidung so darstellt werden, dass sie von den Beteiligten unmittelbar aus den Gründen der Entscheidung nachvollzogen werden kann. Hierzu bedarf es gegebenenfalls der konkreten Darlegung der Berechnungsgrundlagen (z. B. Werte des Grundbuchauszugs, Bodenrichtwerttabelle, Werte der Brandversicherungsurkunde samt Tabellenansatz zur Berechnung der Gebäudewerte usw.). 4. Die Berechnungsgrundlagen sind vorab sämtlichen Beteiligten zur Wahrung deren rechtlichen Gehörs mitzuteilen, sofern sie nicht offenkundig oder allgemein bekannt sind. Beschluss des Oberlandgerichts München vom 13.07.2017, Aktenzeichen 31 Wx 229/16 Testamentsauslegung: Einsetzung einer noch zu errichtenden Stiftung als Erbin1. Im Erbscheinserteilungsverfahren erfordert die Beschwerdeberechtigung den schlüssigen Vortrag einer Beeinträchtigung des (behaupteten) Erbrechts des Beschwerdeführers. 2. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen und damit nicht schlüssig vorgebracht, wenn das behauptete Erbrecht (hier: Ersatzerbfolge) auf eine ergänzende Testamentsauslegung gestützt wird und sich für eine Willensrichtung betreffend das behauptete Erbrecht von vornherein keine Anhaltspunkte in der Testamentsurkunde finden. 3. Der wirksamen Einsetzung einer (noch zu errichtenden) rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.07.2017, Aktenzeichen 31 Wx 211/15 Antrag auf Eintragung einer Vormerkung an einem ideellen Anteil eines Miterben1. Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich grundsätzlich gegen alle Miterben richten, ein Leistungstitel gegen einen einzelnen Miterben allein kann nicht zu einer Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass führen. Richtet sich der Übertragungsanspruch nur gegen einen Miterben, so kann er an einem Nachlssgrundstück nur gesichert werden, indem das Gesamtgrundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet wird, die die Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils daran sichert. 2. Ein nur ideeller Bruchteil des Miterben an einem Grundstück kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung belastet werden. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.06.2017, Aktenzeichen 34 Wx 173/17 Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichniss trotz Dürftigkeitseinrede bei Übernahme der Kosten durch den Pflichtteilsberechtigten1. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses wird nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat; nur in besonderen Einzelfällen kann dem Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegensthen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. 2. Grundsätzlich kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist. 3. Dem Erben ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten. 4. Das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten gilt auch bei der Aufstellung eines notariellen Verzeichnisses und umfasst die Zuziehung eines Vertreters oder Beistandes. Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01.06.2017, Aktenzeichen 23 U 3956/16 Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account der verstorbenen Tochter1. Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 Telekommunikationsgesetz) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren. 2. Die bloße Kommunikation über das soziale Netzwerk begründet keine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Einwilligung in die Weitergabe von Kommunikationsinhalten im Sinne der Ziffer 1 an Dritte. Dies gilt auch für die Kommunikation mit einem minderjährigen Nutzer des Netzwerks hinsichtlich der Weitergabe von Inhalten an seine Eltern. 3. Ein anspruch der Eltern auf Zugang zum Konto des minderjährigen Kindes lässt sich auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten. Urteil des Kammergerichts Berlin vom 31.05.2017, Aktenzeichen 21 U 9/16 Keine einseitige Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch den ErblasserStreitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht zugewiesen werden. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2017, Aktenzeichen IV ZB 25/16 Mittellosigkeit trotz Freigabe eines NachlassgegenstandsSelbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017, Aktenzeichen XII ZB 614/16 Irrtum über Person des NächstberufenenGrundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, so dass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 04.05.2017, Aktenzeichen 20 W 197/16 Annahme einer Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Auslegung eines Testaments bei Vorversterben der als Erbin eingesetzten Cousine1. Die Auslegungsregel des § 2069 BGB kann nicht idrekt angewendet werden, wenn als Erbin eine Cousine der Erblasserin bedacht wurde; vielmehr erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge der Cousine eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens. 2. Die ergänzende Auslegung setzt voraus, dass das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist; dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. 3. Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert neben der engen Beziehung der Erblasserin zur Erbin, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat. 4. Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollte, liegt regelmäßig darin, wenn die Verwandten wie bei der gesetzlichen Erbfolge gleichmäßig bedacht werden; dies kann der Fall sein, wenn die Erblasserin ihre Cousinen mütterlicherseits wertmäßig gleichmäßig bedacht hat, auch wenn nur eine Cousine als Erbin eingesetzt wurde. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.04.2017, Aktenzeichen 31 Wx 463/16 Auslegung einer Nacherbeneinsetzung bezüglich zukünftiger Abkömmlinge1. Zur Auslegung eines notariellen Testaments bei der die Erblasserin Vor- und Nacherbfolge sowie Ersatznacherbfolge angeordnet hat. 2. Die Formulierung "zu Nacherben bestimme ich ihre Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen. Dies sind derzeit: ..." in einem Testament kann dahingehend auszulegen sein, dass der Wille der Erblasserin darauf gerichtet war, auch zukünftige Abkömmlinge der Erbin als Nacherben einzusetzen. 3. Der in einem vor einem Notar errichteten Testament verwendete Begriff "Abkömmling" umfasst nach § 1754 BGB auch adoptierte Abkömmlinge, weswegen der Kreis der in BEtracht kommenden Nacherben ert im Zeitpunkt des Nacherbfalls feststellbar ist. 4. Soweit die Nacherben erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls endgültig feststehen, ist die im Erbschein enthaltene Formulierung "Die Nacherben sind die Abkömmlinge der Vorerbin, derzeit: ..." nicht zu beanstanden. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.04.2017, Aktenzeichen 31 Wx 463/16 Feststellung der Erbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament1. Bei der Ermittlung des gemeinsamen Willens der Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall des Schlusserben sind alle Umstände in und außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die konkrete Lebenssituation und die konkrete Interessenlage der testierenden Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments. 2. Ist der beadchte Schlusserbe Stiefsohn des einen wie auch einziger Abkömmling des anderen (vorverstorbenen) Eheagtten, inst es naheliegend, dass der Abkömmling des vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten soll. 3. Der Umstand, dass die Ehegatten nach dem Vorversterben des Schlusserben keine neue Schlusserbenbestimmung getroffen haben, stellt kein zwingendes Indiz für den Willen der Ehegatten dar, dass sie bewusst von einer Anordnung einer Ersatzerbfolge abgesehen haben. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24.04.2017, Aktenzeichen 31 Wx 128/17 Erstreckung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen bei einem Ehegattentestament auf die Wirkungen der AnwachsungFällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Wechselbezüglichkeit umfasst. Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.04.2017, Aktenzeichen 1 W 642/17 Unwirksamkeit der testamentarischen Auflage zur Gründung einer Stiftung ohne eigene Zweckbestimmung durch den ErblasserDie Erbeinsetzung unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, deren Zweck der Erblasser nicht bestimmt hat, ist unwirksam. Beschluss des Landgerichts Celle vom 11.04.2017, Aktenzeichen 6 W 36/17 Kein Beschwerdeverfahren auf Einziehung eines Erbscheins, wenn bereits formelle Rechtskraft erwachsen ist1. Ein Beschwerdeverfahren nach Erteilung eines Erbscheins kann nicht mit der Zielsetzung der Einziehung dieses Erbscheins angestrengt werden, wenn der Beschluss, der die Erteilung des Erbscheins bewilligt hat, bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Einziehung des Erbscheins stellt insofern einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den zunächst das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist dann nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16.03.2017, Aktenzeichen 31 Wx 92/17 Nießbrauchsverzicht als herausgabepflichtige SchenkungDer Verzicht auf einen Nießbrauch ist eine Schenkung, die im Falle der Verarmung des Schenkers gemäß § 528 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 09.03.2017, Aktenzeichen 7 U 119/16 Kein Schmerzensgeld wegen angeblicher Verletzung des Totenfürsorgerechts durch Umbettung1. Ist nicht die Tochter, sondern die Ehefrau des Verstorbenen primär zur Totenfürsorge berufen, so entscheidet Letztere über die Art der Bestattung. 2. Ein Anspruch der Tochter auf Schmerzensgeld ist ausgeschlossen. Die Vornahme einer Umbettung zählt zur Totenfürsorge und fällt damit grundsätzlich in die Entscheidungszuständigkeit des Totenfürsorgeberechtigten. Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24.02.2017, Aktenzeichen 1 S 68/16 Beschwerdeberechtigung besteht auch, wenn sie trotz Bestehens ausdrücklich nicht geltend gemacht wird1. Beschwerdeberechtigung besteht auch, wenn sie trotz Bestehens ausdrücklich nicht geltend gemacht wird. 2. Die Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht von Amts wegen ist gegeben, wenn das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren minderjährige Erbprätendenten nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, indem es deren Mutter die Vertretung im Erbscheinsverfahren nicht entzogen und ihnen statt dessen insoweit einen Ergänzungspfleger nicht bestellt hat. Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20.02.2017, Aktenzeichen 6 W 16/17 Entlassung des TestamentsvollstreckersAuch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, namentlich einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, darf das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten nur entlassen, wenn die darüber hinaus vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die eine Entlassung rechtfertigenden Gesichtspunkte mit Blick einerseits auf die Stellung des Testamentsvollstreckers als nach dem Willen des Erblassers amtierende Vertrauensperson anderseits die Schutzbedürftigkeit der Nachlassbeteiligten durch staatliche Gerichte im Falle einer – ernstlichen – Gefährdung der Rechte oder Interessen der Erben ein Gewicht haben, das sich auch gegenüber den für eine Fortführung des Amtes sprechenden Umständen durchsetzt. Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10.02.2017, Aktenzeichen I-3 Wx 20/16, 3 Wx 20/16 Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden. 2. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirkamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren. 3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmerklärung nicht aus. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.02.2017, Aktenzeichen 15 W 482/16 Wirksamkeit eines Nottestamentes1. Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentserrichtung hinzuzuziehen. 2. Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte. 3. Dies gilt auch dann, wenn der nach Ziffer 1 maßgebende Zeitpunkt auf einen Samstagvormittag fällt, in dem die Erreichbarkeit eines Notars unter großstädtischen Verhältnissen erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.02.2017, Aktenzeichen 15 W 587/15 Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge - Nachweis der Verfügungsberechtigung im ErbfallVoraussetzung für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug, der im Fall erbrechtlicher Auseinandersetzungen im Wege des Erbscheins oder durch ein notarielles Testament, wenn im Übrigen keine Zweifel bestehen, erbracht werden kann. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 07.02.2017, Aktenzeichen 11 ZB 16.1886 Verzicht auf Eintragung des NacherbenvermerksDie Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.02.2017, Aktenzeichen 34 Wx 470/16 Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers, der mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragt istEin vom Erblasser mit der Bestimmung des Berechtigten einer Zweckauflage beauftragter Testamentsvollstrecker handelt bei der Übertragung eines Nachlassgegenstands mit Verfügungsbefugnis, wenn der Empfangsberechtigte wirksam bestimmt wurde und das Geschäft der Zweckauflage entspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Grundbuchamt beim Vollzug der Auflassung zu prüfen. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 03.02.2017, Aktenzeichen 34 Wx 342/16 Auslegung der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich der Befreiung des Vorerben1. Steht fest, dass der Erblasser Nacherbfolge angeordnet hat, so ist durch individuelle Auslegung zu ermitteln, ob er den Vorerben völlig oder nur teilweise befreien wollte. Nur enn sich dies nicht eindeutig klären lässt, greift die (widerlegbare) Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB. 2. Berufen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig zum "alleinigen, unbefreiten Vorerben" und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen (II.), bestimmen sie weiter: "Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen ..." (III.), setzt der Überlebende zu seinem Erben die Kinder zu gleichen Teilen ein (IV.), behält sich der Längstlebende das Recht vor, seine unter IV. getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen und sollte er ausdrücklich berechtigt sein, "jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen" (VI.), so ist der Erbvertrag mit Blick auf die Regelung in Ziffer III. dahin auszulegen, dass der Längstlebende (nur) über das "ererbte" bewegliche Vermögen frei verfügen können sollte, nicht hingegen, dass die Eheleute in Bezug auf vorhandenes Grundeigentum bzw. eine Erbbauberechtigung eine Befreiung zugunsten des Längstlebenden von den gesetzlichen Beschränkungen seiner Stellung als Vorerben gewollte haben. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.01.2017, Aktenzeichen I-3 Wx 307/16 Vermögen aus liechtensteinischer Stiftung kann bei Scheingründung in den Nachlass fallenVermögen, das ein Erblasser in eine Stiftung liechtensteinischen Rechts einbringt, fällt bei dessen Tod dann in dessen Nachlass, wenn es sich bei der Stiftungsgründung um ein Scheingeschäft handelt. Ein solches Scheingeschäft kann angenommen werden, wenn der Erblasser umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse vorbehalten hat und deshalb nicht von einer wirksam errichteten Stiftung ausgegangen werden kann. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25.01.2017, Aktenzeichen 4 K 2319/15 Erb Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten als Nachlassverbindlichkeiten§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG erfordert für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Erwerbers nicht, dass diese in einem für diesen zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind. Vielmehr müssen die Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein und nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen zusammenhängen. Nach der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler VollmachtIst die Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung nachgewiesen, verliert eine zugleich vorgelegte transmortale Vollmacht ihre Wirksamkeit. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.01.2017, Aktenzeichen 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16 Sittenwidriger ErbverzichtDie Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts und damit dessen Unwirksamkeit kann sic aus der gebotenen Gesamtwürdigung mit der dem Verzicht zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben. Das ist insbesondere der Fall, wenn die getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Verzichtenden ausweisen. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2016, Aktenzeichen 10 U 36/15 Wechselbezügliche Anordnungen in einem gemeinschaftlichen EhegattentestamentAnordnungen der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament betreffend einen "Pflichtteils"- bzw. "Erbteilsverzicht" der Kinder, bis beide Eltern verstorben sind, können für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.11.2016, Aktenzeichen 31 Wx 224/16 Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren1. Auf Antrag hat eine Beteiligung am Erbscheinserteilungsverfahren zu erfolgen, wenn das Bestehen eines Erbrechts nicht von vornherein gänzlich fernliegend erscheint. 2. Ob ein Erbrecht tatsächlich besteht, ist erst nach förmlicher Beteiligung am Verfahren abschließend zu klären. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 08.11.2016, Aktenzeichen 31 Wx 254/16 Zur Notwendigkeit der Vorlage eines ErbscheinsDer Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.10.2016, Aktenzeichen 34 Wx 331/16 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins im GrundbuchverfahrenIm Grundbuchverfahren ist die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bis zu dessen Einziehung oder Kraftloserklärung zu beachten, wenn dem Grundbuchamt nicht neue, vom Nachlassgericht nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt werden, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen und seine Einziehung erwarten lassen. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17.10.2016, Aktenzeichen 34 Wx 252/16 Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch ErbengemeinschaftDie durch eine ungeteilte Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit gegenüber einem solventen Miterben ausgesprochene Zahlungsverzugskündigung eines mit diesem vor dem Erbfall begründeten Wohnraummietverhältnisses stellt keine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB dar, wenn die Möglichkeiten zur Anschlussvermietung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs ungewiss sind. Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.10.2016, Aktenzeichen 67 S 190/16 31.08.2016/OLG München - Verfügungsbefugnis ist positiv und vollständig durch Urkunden zu erbringen!![]() Verfügungsbefugnis ist positiv und vollständig durch Urkunden zu erbringen!Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 Grundbuchordnung nicht belegt. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31.08.2016, Aktenzeichen 34 Wx 273/16 Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Ersatzerben nach Ausschlagung der berufenen Erbin beantragt wird1. Der Nachweis der Erbfolge kann im Fall des § 35 Abs. 1 S. 2 Grundbuchordnung (GBO) außer durch die dort aufgeführte öffentliche Verfügung von Todes wegen auch durch andere öffentliche Urkkunden geführt werden. Das Grundbuchamt darf die Voralge eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn zur Ergänzung der in § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genannten Urkunden nur solche Unterlagen infrage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen muss, nämlich Urkunden im Sinne von § 29 GBO. 2. Auchh wenn das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft in eigener Verantwortung prüfen kann, so muss durch öffentliche Urkunde nachgewiesen sein, dass die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt ist. Wird eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung vorgelegt, so muss diese den Eingangsstempel des Nachlassgerichts erkennen lassen. Beschluss es Oberlandesgerichts München vom 24.08.2016, Aktenzeichen 34 Wx 216/16 Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne NachlassbestandteileHat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 09.08.2016, Aktenzeichen 31 Wx 286/15 Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament – GrundbuchberichtigungSchließt es das vorangegangene eigenhändige Ehegattentestament nicht aus, dass einer Tochter der vorverstorbenen Ehefrau nicht nur ein Vermächtnis zugewandt wurde, sondern diese (Schluss-)Erbin ist, so kommt eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des späteren öffentlichen Testaments, das eine andere Schlusserbin bestimmt, nicht in Betracht. Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein (bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis) zu verlangen. Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zu prüfen und auszulegen (§ 133 BGB); dabei hat es gesetzliche Auslegungsregeln, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, sowie allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen. Beruht die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament und hat der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges – seiner äußeren Form nach gültiges – Testament errichtet, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des früheren eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit der späteren (notariellen) Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird. Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 04.08.2016, Aktenzeichen 34 Wx 139/16 Auslegung der Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich der ErsatzerbfolgeDie Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, ist Ausprägung der allgemeinen Lebenserfahrung. An der erforderlichen Erfahrungsgrundlage fehlt es bei einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder anderen nahen Verwandten, sodass eine analoge Anwendung grundsätzlich ausscheidet. Eine ergänzende Auslegung nach dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert die Feststellung von ggf. auch außerhalb der letztwilligen Bestimmungen des Erblassers liegender Umstände, wonach die Zuwendung des Bedachten als Erstem seines Stammes und nicht nur ihm persönlich gegolten hat; maßgebend für die Feststellung einer solchen Willensrichtung ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25.07.2016, Aktenzeichen 31 Wx 156/15 Auslegung einer Erbanteilsabtretung bei irriger Vorstellung über die Höhe der ErbquoteTritt ein Miterbe seinen Erbanteil mit notarieller Urkund an einen Dritten in der irrigen Vorstellung ab, ihm stünde am Nachlass eine bestimmte Erbquote zu, und erweist sich aufgrund eines später aufgefundenen Erbvertrags, dass die Erbquote tatsächlich höher ist als angenommen, unterliegt er einem zur Anfechtung berechtigtenen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft dse Erbanteils im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB, der als solcher die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts wie auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts unberührt lässt. In einem solchen Fall sind die in der notariellen Erbanteilsabtretung enthaltenen grundbuchlichen Erklärungen entsprechend § 133 BGB regelmäßig dahin auszulegen, dass der Miterbe unabhängig von seiner tatsächlichen Erbquote vollständig aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dem steht die Zuverlässigkeit der teilweisen Übertragung eines Erbteils zu einem Bruchteil nicht entgegen. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19.07.2016, Aktenzeichen 34 Wx 62/16 Anfechtung der Erbschaftsannahme - Irrtum über den PflichtteilAuch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 01.01.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtumg vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2016, Aktenzeichen IV ZR 387/15 Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für ein vom Kind ererbtes Vermögen durch Verfügung von Todes wegen - Befugnis zur Ausschlagung der ErbschaftDer durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2016, Aktenzeichen XII ZB 300/15 |
OLG München: Voraussetzungen für ein „Drei Zeugen Testament“Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über den Inhalt der Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 2250 BGB). Könnte in der konkreten Situation jedoch noch ein Notar zur Protokollierung des Testaments erreicht werden, ist die letztwillige Verfügung in Form des „Drei Zeugen Testaments“ unwirksam.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14.7.2009, Aktenzeichen 31 Wx 141/08 Amtsgericht Bremen: Pflicht zur Übernahme der BestattungskostenWer nach dem Tod eines Angehörigen oder des Ehegatten für die Bestattungskosten aufzukommen hat, kann sich sowohl aus erbrechtlichen als auch familienrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.Grundsätzlich sind die Kosten von den Erben zu übernehmen. Sind diese vom Erben nicht zu erlangen oder wird der Fiskus Erbe, ohne dass Nachlassvermögen vorhanden ist, ist der Unterhaltspflichtige (Kinder, Eltern, Ehegatte) zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Reicht der Nachlass nicht für die Bestattungskosten aus und ist dem Bestattungsverpflichteten unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Einkommensgrenzen die finanzielle Belastung unzumutbar, so steht ihm ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe zu. Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 9.7.2009, Aktenzeichen 5 C 21/09 Bundesfinanzhof: Pflege eines Haustiers als NachlassverbindlichkeitAufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres (hier Hund) können nur dann bei der Berechnung der Erbschaftssteuer steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, wenn die letztwillige Verfügung des Erblassers eine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Pflege des Tieres in Form einer Auflage enthält. Eine lediglich moralische Verpflichtung zur Pflege des Tieres ist steuerrechtlich unbeachtlich.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.6.2009, Aktenzeichen II B 149/08 Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines ErbverzichtsIm Verschweigen eines Erbverzichts liegt eine arglistige Täuschung gegenüber den gesetzlichen Miterben; insoweit besteht auch ungefragt eine Aufklärungspflicht.Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.6.2009, Aktenzeichen 20 U 4882/08 OLG Schleswig: Zur Wirksamkeit eines in Briefform errichteten TestamentsEin privatschriftliches Testament kann prinzipiell auch in Briefform abgefasst werden. Dabei stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob der Inhalt des Briefes bereits eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) darstellt oder eine solche lediglich ankündigt. Ob der Erblasser bei der Verfassung des Briefes Testierwillen hatte, muss unter Heranziehung auch außerhalb der des Schreibens liegenden Umstände ermittelt werden.Für eine Einsetzung des Adressaten als Alleinerben spricht, wenn der Erblasser, der praktisch ausschließlich über Geldvermögen verfügt, unter Reflexion auf sein bisheriges Leben und seinen unmittelbar bevorstehenden Tod wörtlich ausführt, der Briefempfänger solle sein „Geld erben“. Auf einen Testierwillen kann auch geschlossen werden, wenn der Erblasser den an einen nahen Angehörigen gerichteten Brief entgegen seinen üblichen Gepflogenheiten „förmlich“ mit Vornamen und Nachnamen unterzeichnet. Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29.5.2009, Aktenzeichen 3 Wx 58/04 AG Duisburg: Privatinsolvenz – Erben haben Recht auf RestschuldbefreiungNach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit kann der Schuldner die mit der Privatinsolvenz angestrebte Restschuldbefreiung beantragen. Dieses Recht steht auch den Erben des Schuldners zu, wenn dieser nach Ende der Wohlverhaltenszeit, aber vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts stirbt. Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 25.5.2009, Aktenzeichen: 62 IK 59/00 OLG Koblenz: Erbe muss Unterhalt weiterzahlenHaben der Erblasser und sein Ehegatte für den Fall der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, in der ein unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Altersunterhalt) zugunsten der Ehefrau vereinbart wurde, so geht mit dem Tod des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Haftung des Erben ist jedoch auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b BGB).Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.5.2009, Aktenzeichen 11 UF 762/08 Bundesgerichtshof: Testamentsvollstreckung schließt Teilungsversteigerung eines Grundstücks ausWurde von einem Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, bezieht sich diese auch auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das bedeutet, dass keiner der Miterben zum Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung des Grundstücks veranlassen kann. Dies ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Testamentsvollstreckers möglich. Ein Anspruch auf ein entsprechendes Handeln des Testamentsvollstreckers steht weder den Miterben noch dessen Gläubigern zu.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2009, Aktenzeichen: V ZB 176/08 OLG Bamberg: Nacherbe kann ungünstiges Grundstücksgeschäft rückgängig machenEin Vorerbe unterliegt kraft Gesetzes gewissen Beschränkungen hinsichtlich der Erhaltung des Nachlasses (z. B. bei Grundstücksveräußerung, § 2113 BGB), soweit er vom Erblasser von diesen Beschränkungen nicht ausdrücklich befreit wurde.Hat der testamentarisch als Vorerbe Eingesetzte Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgegeben, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls vom Empfänger zurückverlangen. Einen derartigen Fall nahm das Oberlandesgericht Bamberg an, in dem der Erbe zwei zum Nachlass gehörende Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000 Euro abgegeben hatte. Der tatsächliche Wert der Grundstücke lag bei 400.000 Euro, der des Tauschgrundstücks bei lediglich 40.000 Euro. Zu Recht sah der Nacherbe in diesem äußerst nachteiligen Grundstücksgeschäft einen Verstoß des Vorerben gegen die gesetzliche Verpflichtung, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Er konnte daher die beiden Grundstücke gegen Rückzahlung von 185.000 Euro und Rückgabe des Tauschgrundstücks herausverlangen. Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8.5.2009, Aktenzeichen: 6 U 38/08 AG Dillingen: Unklare Erbenbezeichnung („Kinderkrebshilfe“)Ein Mann vererbte durch ein handschriftliches Testament fast sein ganzes Vermögen der “Kinderkrebshilfe”. Der Sohn des Erblassers hielt diese Erbeinsetzung für unwirksam, weil es keine Organisation dieses Namens gebe. In derartigen Fällen hat das Nachlassgericht im Wege der Auslegung den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Erst wenn die Testamentsauslegung scheitert, ist eine Erbeinsetzung unwirksam.Im vorliegenden Fall konnte das Amtsgericht Dillingen den Erben ermitteln, obwohl es eine Reihe von Einrichtungen gibt, die sich der Kinderkrebshilfe verschrieben haben. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sammelte die Deutsche Krebshilfe unter der Bezeichnung “Kinderkrebshilfe” unter großem Medienaufwand Spenden. Mit dieser Bezeichnung war die Organisation im Bewusstsein der Allgemeinheit – und wohl auch des Erblassers – bekannt. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Deutsche Krebshilfe Erbe werden sollte, deren Bereich der “Hilfe für krebskranke Kinder” inzwischen in eine Stiftung der Deutschen Krebshilfe übergeführt wurde. Im Ergebnis kam daher diese Folgeorganisation in den Genuss der Erbschaft. Beschluss des Amtsgerichts Dillingen vom 8.5.2009, Aktenzeichen: VI 57/07 Bundesgerichtshof: Keine Kontoumschreibung des Bevollmächtigten nach ErbfallHat ein späterer Erblasser seiner Ehefrau eine Vollmacht über sein Girokonto erteilt, die nach dem Wortlaut über seinen Tod hinaus wirksam bleiben sollte („transmortale” Kontovollmacht), berechtigt die Vollmacht grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. Der in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der „unbeschränkte(n) Verfügung” rechtfertigt keine andere Auslegung. Schreibt die kontoführende Bank das Konto gleichwohl auf den Namen der Ehefrau um, kann der Alleinerbe des Verstorbenen von dem Kreditinstitut den Ersatz des Guthabens zum Zeitpunkt der Umschreibung verlangen.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.3.2009, Aktenzeichen: XI ZR 191/08 OLG München: Bestimmung des Ersatzerben durch AuslegungsregelungHat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und stirbt dieser nach der Errichtung des Testaments noch vor dem Erblasser, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies bestimmt § 2069 BGB. Diese Auslegungsregelung ist auch dann anwendbar, wenn in einem notariellen Testament die oftmals gewählte Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen” enthalten ist. Bei einem notariellen Testament mit entsprechender Belehrung durch den Notar ist nicht davon auszugehen, dass der Erblasser durch die gewählte Formulierung die Abkömmlinge des Erben ausschließen wollte. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall, wurden daher die Kinder des vorverstorbenen Erben Miterben des Erblassers.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4.3.2009, Aktenzeichen: 31 Wx 073/08 BGH: Pfändung in Pflichtteilsanspruch des SchuldnersKindern steht nach dem Tod eines Elternteils, auch wenn sie enterbt sind, ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch wenn ein Kind im Hinblick auf seine Überschuldung von den Eltern enterbt wurde, ergibt sich für einen Gläubiger aus dem Pflichtteilsrecht eine interessante Vollstreckungsmöglichkeit. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nämlich bereits dann in den Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn dieser vom Schuldner, also dem Pflichtteilsberechtigten, noch gar nicht geltend gemacht wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass es dem Enterbten nach dem Gesetz freisteht, ob er von seinem Pflichtteilsrecht überhaupt Gebrauch macht.Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.2.2009, Aktenzeichen VII ZB 30/08 EuGH: EuGH billigt doppelte Erbschaftsteuer bei Erbschaft in SpanienDer Europäische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass Deutsche, die in Spanien ein Bankguthaben erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftsteuer von der später vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftsteuer nicht in voller Höhe abziehen dürfen.Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.2.2009, Aktenzeichen C-67/08 OLG Saarbrücken: Prozesskostenhilfe für allein klagenden MiterbenEin Miterbe klagte im eigenen Namen eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten ein. Da er mittellos war, beantragte er für das Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das angerufene Gericht meinte, dass es hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht allein auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ankomme, sondern auch auf die der anderen Miterben.Demgegenüber vertrat das Saarländische Oberlandesgericht die Auffassung, dass nur die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben maßgeblich sind, auch wenn der Beklagte die Leistung an die Erbengemeinschaft zu erbringen hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der “arme” Miterbe lediglich vorgeschoben wurde, um Verfahrenskosten zu sparen. Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.1.2009, Aktenzeichen: 5 W 39/09 Hess. FG: Verminderung der Erbschaftsteuer bei zweckgebundener ErbschaftEine Frau erbte von ihrer Mutter ein beträchtliches Vermögen. Davon gab sie 100.000 Euro an ihren Sohn weiter. Bei der Erbschaftsteuererklärung wollte sie diesen Betrag steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Zuwendung sei nicht im Testament erwähnt worden.Die Frau konnte jedoch nachweisen, dass ihre Mutter bereits zu Lebzeiten beabsichtigt hatte, ihr 400.000 Euro und dem Enkelsohn 100.000 Euro zukommen zu lassen. Darüber hatte ein Bankmitarbeiter eine entsprechende Gesprächsnotiz gefertigt. Zum Vollzug der Schenkungen war es nur wegen des vorzeitigen Todes der alten Dame nicht mehr gekommen. Das Hessische Finanzgericht nahm in Höhe von 100.000 Euro ein zweckgebundenes Erbe an und verminderte dementsprechend die zu entrichtende Erbschaftsteuer. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 9.12.2008, Aktenzeichen 1 K 1709/06 FG Münster: Vorsicht bei Stundungsvereinbarung über PflichtteilsanspruchEin Ehepaar setzte sich gegenseitig als Alleinerben und seine Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden ein. Die Tochter machte beim Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend. Um jedoch die Mutter nicht über Gebühr zu belasten, vereinbarten Mutter und Tochter, dass der Anspruch erst beim Tod der Mutter fällig werden sollte; er wurde daher erst einmal zinslos gestundet. Als der Erbfall eintrat, verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungsteuer hinsichtlich des Zinsvorteils.Das Finanzgericht Münster bestätigte die Steuerfestsetzung. Es ließ auch den Einwand der Tochter, der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils sei laut Gesetz doch komplett steuerfrei, nicht gelten. Entscheidend war, dass die Tochter den Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht und dann durch ausdrückliche Vereinbarung zinslos gestundet hat. Hätte die Frau ihren Pflichtteil erst gar nicht verlangt, wäre auch keine Schenkungssteuer angefallen. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8.12.2008, Aktenzeichen: 3 K 2849/06 Erb OLG Köln: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei LebensversicherungNach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert. Wie in diesem Zusammenhang mit Lebensversicherungen zu verfahren ist, die der Erblasser auf den Todesfall zugunsten eines Dritten abgeschlossen hat, ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die gesamte Versicherungsleistung bezieht.Das Oberlandesgericht Köln ist jedoch der Meinung, dass im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in den Fällen, in denen einem Dritten eine Lebensversicherung zugewandt worden ist, lediglich die vom Erblasser gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen sind. Bei der Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs sind somit nur diese Zahlungen, nicht aber die gesamte Versicherungssumme zu berücksichtigen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.11.2008, Aktenzeichen 2 U 8/08 OLG Schleswig: Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei HausübertragungNach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter (Kind, Ehegatte, Eltern) einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen vom Erblasser zu dessen Lebzeiten Beschenkten verlangen, soweit durch die Schenkung der Nachlass und damit der Pflichtteilsanspruch vermindert wurde. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch spielt häufig dann eine Rolle, wenn Eltern - meist aus steuerlichen Gründen - ihren Kindern bereits zu Lebzeiten das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus übertragen haben. Dabei behalten sich die Eltern meist ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht vor oder lassen sich als Gegenleistung eine monatliche Rente zusagen. In diesen Fällen ist fraglich, wie sich solche Gegenleistungen auf die Höhe des Wertes der Schenkung auswirken.Nach dem sogenannten Niederstwertprinzip ist der jeweils niedrigste Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls maßgeblich (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB). Ist danach der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen, so kommt ein dem Erblasser vorbehaltener Nießbrauch nicht als Wertminderung der Schenkung in Ansatz, wohl aber eine Verpflichtung des Grundstücksübernehmers zur Zahlung einer Leibrente an den Erblasser. Urteil des OLG Schleswig vom 25.11.2008, Aktenzeichen 3 U 11/08 OLG Düsseldorf: Voreilige Ausschlagung einer ErbschaftIst der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat. Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die zu ihren Lebzeiten ihm gegenüber stets über Geldmangel geklagt hatte, die Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet und stellt sich sodann ein Nachlasswert von ca.129.000 Euro heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten. Der Sohn, der ohne weitere Nachprüfungen trotz der sechswöchigen Ausschlagungsfrist das Erbe bereits eine Woche nach dem Erbfall ausgeschlagen hatte, ging daher leer aus. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5.9.2008, Aktenzeichen I-3 Wx 123/08 LG Nürnberg-Fürth: Anforderungen an ein NottestamentNeben den ordentlichen Testamentsformen kennt das geltende Recht auch drei außerordentliche Testamentsarten. Die Notwendigkeit für ein außerordentliches Testament besteht beispielsweise, wenn Grund zur Sorge besteht, dass der Erblasser noch vor Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar stirbt.In einem solchen Fall kann ein öffentliches Testament vor dem zuständigen Bürgermeister und zwei Zeugen errichtet werden (§ 2249 BGB). Ist dies nicht möglich, so kann ein Testament auch durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen, die während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein müssen, abgegeben werden (Dreizeugentestament, § 2250 BGB). Auch an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens kann ein derartiges Testament errichtet werden (Seetestament, § 2251 BGB). In all diesen Fällen ist eine Niederschrift über das Testament aufzunehmen. Nach § 2252 BGB ist die Geltungsdauer der außerordentlichen Testamente auf drei Monate beschränkt. Ein Nottestament ist jedoch nur dann wirksam, wenn die letztwillige Verfügung exakt vorgelesen wird. Eine nur sinngemäße Wiedergabe des Testamentstextes reicht hierfür nicht aus. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.8.2008, Aktenzeichen 7 T 5033/08 OLG München: Bindung an gemeinschaftliches TestamentEhegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederlegt und beide die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnen. Soweit es sich um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen handelt, ist der überlebende Ehegatte daran gebunden. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Ehegatte seine Verfügung nicht ohne die des anderen getroffen hätte.Für das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben. Ein gemeinschaftliches Testament kann im Einzelfall jedoch vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben einsetzen und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen. Ist dies der Fall, kann der überlebende Ehegatte später kein anders lautendes Testament erstellen. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.7.2008, Aktenzeichen 31 Wx 34/08 LG Köln: Tod des Mieters: Anordnung einer NachlasspflegschaftSchlagen die Erben eines Mieters die Erbschaft aus oder sind Erben nicht auffindbar, kann der Vermieter zur Abwicklung des Mietverhältnisses beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen. Dieser hat sich dann unter anderem um die Bezahlung von Mietrückständen, die Auflösung des Hausstandes und die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung zu kümmern. Das Nachlassgericht darf seine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Nachlasswert voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird, und die Bestellung des Pflegers von einer Vorschussleistung des Vermieters abhängig gemacht wird.Beschluss des Landgerichts Köln vom 3.7.2008, Aktenzeichen 11 T 160/08 BGH: Erbrecht des Ehegatten bei eingereichter ScheidungErbt ein Ehegatte auch dann noch, wenn er bereits längere Zeit von seinem Partner getrennt lebt, das eingeleitete Scheidungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Das Gesetz sieht für derartige Fälle in § 1933 BGB folgende Regelung vor: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.Aber auch wenn das obligatorische Trennungsjahr bereits abgelaufen ist und ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt worden ist, heißt dies noch nicht, dass der Noch-Ehegatte leer ausgeht. Vielmehr hat das Familiengericht genau zu prüfen, ob das Paar nicht während der Trennung einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen hat. Dann nämlich würde das Trennungsjahr von neuem zu laufen beginnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls das Trennungsjahr noch nicht beendet ist. Damit wären nicht alle Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt. Die vom Gericht zu treffende Feststellung des Scheiterns der Ehe setzt ferner voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Liegen demnach die Scheidungsvoraussetzungen nicht vor, wäre der überlebende Ehegatte weiterhin Erbe. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.7.2008, Aktenzeichen IV ZR 34/08 BFH: Erbschaftsteuer: Wertsteigerung zwischen Vor- und NacherbschaftHat ein Nacherbe noch vor dem Tod des Vorerben an einem zum Nachlass gehörenden Haus in Erwartung der späteren Nacherbschaft auf eigene Kosten umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt, so fällt für die dadurch eingetretene Wertsteigerung des Objekts später keine Erbschaftsteuer an.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.7.2008, Aktenzeichen II R 38/07 BFH: Zahlung des Zugewinnausgleichs mindert ErbschaftssteuerIst ein mit dem verstorbenen, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateter Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, steht ihm wie bei einer Ehescheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu (§ 1371 BGB), den die Erben zu erfüllen haben. Sie können die an den überlebenden Ehegatten bezahlte Ausgleichsforderung bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dann mit ihrem Nennwert als Erblasserschuld vom Nachlasswert abziehen.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.7.2008, Aktenzeichen I R 71/06 LG Krefeld: Übergang des NacherbenrechtsEin 1979 verstorbener Mann hatte durch ein notarielles Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seine beiden Töchter als Nacherbinnen eingesetzt. Eine der Töchter verstarb in der Folgezeit bereits vor der Mutter. Deren Sohn hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Nach dem Tod seiner Großmutter machte der Sohn den von seiner Mutter auf ihn geltenden Erbanteil geltend. Im Streit über das Erbe ging er vor dem Landgericht Krefeld jedoch leer aus.Ist in einem Testament oder Erbvertrag Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist Nacherbe derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Verstirbt ein Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall, also vor dem Vorerben, vererbt sich sein Nacherbenrecht grundsätzlich gemäß § 2069 BGB auf seine Erben. Dieses Anwartschaftsrecht geht jedoch dann nicht auf den Erben über, wenn er zuvor das Erbe des Nacherben ausgeschlagen hat. Urteil des LG Krefeld vom 27.6.2008, Aktenzeichen 1 S 51/07 BGH: Lebensversicherung: Anfechtung der Änderung des BezugsberechtigtenHat ein Versicherungsnehmer den bisherigen Bezugsberechtigten gestrichen und stattdessen ohne dessen Wissen einen anderen eintragen lassen, kommt mit diesem ein Schenkungsvertrag erst zustande, wenn der nunmehr Berechtigte von seiner Einsetzung erfährt und dieses Schenkungsanbot annimmt. Stirbt der Versicherte, so können dessen Erben die Erklärung zur Bezugsberechtigten so lange anfechten, bis der neue Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen hat.So gab der Bundesgerichtshof der Witwe eines verstorbenen Ehemannes Recht, der nach der Trennung seine Frau gestrichen und stattdessen ohne deren Wissen seine neue Partnerin als Bezugsberechtigte eingetragen hatte. Die Witwe erklärte, noch bevor die Freundin des Verstorbenen das Schenkungsangebot annehmen konnte, die Anfechtung der Erklärung an die Versicherung. Damit gehörte die Lebensversicherung zum Nachlass. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.5.2008, Aktenzeichen IV ZR 238/06 OLG Brandenburg: Verstoß gegen Pflicht zur Ablieferung eines TestamentsNach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder verpflichtet, ein Testament, das er in Besitz hat, unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Unterlässt er dies, kann er sich gegenüber Personen, die in dem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer begünstigt sind, schadensersatzpflichtig machen.Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12.3.2008, Aktenzeichen 13 U 123/07 BGH: Pflichten des Miterben bei Verwaltung von NachlassimmobilienHat sich ein Miterbe bereit erklärt, die zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien zu verwalten, wobei sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Vereinnahmung der Mieten für die Gemeinschaft beschränkt (sogenannte bewahrende Verwaltung), ist er im Verhältnis zu den Miterben nicht verpflichtet, eine rechtlich mögliche Mieterhöhung auszusprechen. Eine Mieterhöhung ist eine lediglich nützliche, nicht aber zur Erhaltung der Sache notwendige Verwaltungsmaßnahme. Der Bundesgerichtshof verneinte daher eine Schadensersatzpflicht des Miterben wegen der unterlassenen Mieterhöhung.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.3.2008, Aktenzeichen III ZR 219/07 LG Ellwangen: Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen eigener ZuwendungenNach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Anspruch aus § 2325 BGB jedoch das anrechnen zu lassen, was er selbst vom Erblasser zu dessen Lebzeiten im Wege der Schenkung erhalten hat. In dem vom Landgericht Ellwangen entschiedenen Fall machte die pflichtteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers gegenüber dessen testamentarisch als Alleinerbin eingesetzter Tochter wegen früherer Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Tochter konnte der Forderung jedoch erfolgreich entgegenhalten, dass die Witwe ihrerseits während der Ehezeit einen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich erhalten hatte, der den Wert der gegen die Tochter erhobenen Forderung überstieg. Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22.2.2008, Aktenzeichen 1 S 170/07 FG Düsseldorf: Schenkungsteuer: raffgierige LebensgefährtinEin noch verheirateter Mann lebte über vier Jahre mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. In dieser Zeit schenkte er ihr insgesamt zwei Millionen Euro. Als er verstarb, nahm das Finanzamt die Lebensgefährtin auf Zahlung von Schenkungsteuer in Höhe von rund 700.000 Euro in Anspruch. Diese vertrat jedoch die Auffassung, dass insoweit vorrangig die Ehefrau des Verstorbenen als dessen Erbin in Anspruch genommen werden müsse, da ihr Partner ihr gegenüber ausdrücklich erklärt habe, für sämtliche steuerrechtlich eintretenden Nachteile der Schenkungen aufkommen zu wollen. Diese Verpflichtung sei nunmehr auf die Ehefrau übergegangen.Das Finanzgericht sah jedoch nicht die Ehefrau des Verstorbenen, sondern seine Lebensgefährtin in der Haftung, da der Schenker weder die Festsetzung der Steuer gegen sich selbst beantragt noch sein Versprechen in notariell beurkundeter Form abgegeben hatte. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.2.2008, Aktenzeichen 4 K 1840/07 OLG München: Hinfälligkeit eines Erbvertrags mit ScheidungNach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB wird die in einem mit seinem mittlerweile geschiedenen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung des Erblassers mit der Ehescheidung unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte. Die Beweislast hierfür trägt der geschiedene Ehepartner, der sich auf die Wirksamkeit des Erbvertrags beruft.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8.2.2008, Aktenzeichen 31 Wx 069/07 LG Stendal: Erbscheinverfahren: Vorlage von SterbeurkundenWer die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht. Ferner ist anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind und wann der Erblasser verstorben ist. Ist eine Person weggefallen (Tod, Erbverzicht etc.), durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist (§§ 2355, 2354 BGB).Anders als der gesetzliche Erbe, muss derjenige, der sein Erbe aus einem Testament oder einem Erbvertrag herleitet (gewillkürter Erbe), bei Beantragung des Erbscheins nicht zusätzlich durch Vorlage von Personenstandsurkunden nachweisen, ob und welche gesetzlichen Erben vorhanden sind oder waren. Von dem testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Enkelkind kann daher nicht verlangt werden, dass dieses die Sterbeurkunden für den vorverstorbenen Ehemann und die vorverstorbenen Kinder der Erblasserin vorlegt. Der Erbschein muss auch ohne diese Urkunden erteilt werden. Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18.1.2008, Aktenzeichen 25 T 288/07 OLG Karlsruhe: Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Hausübertragung mit WohnrechtsvorbehaltInsbesondere aus steuerlichen Gründen übertragen manche Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus und behalten sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach dem Tod eines Elternteils kann sich die Frage stellen, ob ein nicht als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflichtteilsberechtigter (u.a. Kinder, Ehegatte) verlangen, dass eine zu Lebzeiten des Erblassers gemachte Schenkung wertmäßig dem Erbe hinzugerechnet und damit der Pflichtteilsanspruch entsprechend erhöht wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind.Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen, so ist die Schenkung mit dem Eigentumsübergang vollzogen. Die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche Zehnjahresfrist beginnt demnach bereits mit der Hausübertragung zu laufen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe weicht damit von der Rechtsauffassung einiger anderer Gerichte ab, wonach Schenkungen unter Wohnrechtsvorbehalt unabhängig vom Zeitpunkt stets ergänzungspflichtig sind. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.1.2008, Aktenzeichen 12 U 124/07 AG Hamburg: Reisekosten eines MiterbenDie Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten, weitere Reise- oder Verpflegungskosten jedoch nicht. Ein Miterbe kann daher durch die Geltendmachung dieser Kosten den Nachlass und damit den Ausgleichsanspruch des oder der Miterben nicht mindern.Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 9.1.2008, Aktenzeichen 7 C 13/07 |
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