für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Zu wessen Lasten gehen Belastungen, die mit dem vermachten Gegenstand verbunden sind (z. B. Hypothek auf einem Grundstück)?
Belastungen wie Pfandrechte, Nießbrauch, Hypotheken oder Hypotheken, die auf dem vermachten Gegenstand ruhen, gehen im Zweifel auf den Bedachten über. Der Bedachte kann also vom Beschwerten nicht die Beseitigung der Belastung verlangen. Vgl. § 2165 BGB.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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