für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Wie haftet die Erbengemeinschaft bei Fortführung eines geerbten Handelsgeschäfts?
Im Falle der Fortführung des Geschäfts haften die Miterben persönlich, und zwar sowohl für die von ihnen neu eingegangenen Verbindlichkeiten als auch für die bereits entstandenen Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt. Die unbeschränkte Haftung tritt dann nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem die Miterben von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt haben, eingestellt wird. Vgl. § 27 Handelsgesetzbuch.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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