für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Welche Pflicht hat jeder Miterbe bei der Verwaltung des Nachlasses?
Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, bei der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich nicht auf Zustimmung; sie erfordert vielmehr auch ein tatsächliches Handeln. Bei Verweigerung kann die Mitwirkung durch Klage von jedem anderen Miterben erzwungen werden.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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