für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Welche Gläubiger werden von einem Aufgebot betroffen?
Alle Nachlassgläubiger, mit Ausnahme der Pfandgläubiger oder der Gläubiger, deren Anspruch durch Vormerkung gesichert ist. Nicht betroffen durch das Aufgebot sind die Pflichtteilsberechtigten oder Personen, die aufgrund eines Vermächtnisses Ansprüche gegen den Erben haben. Vgl. §§ 1970, 1971, 1972 BGB.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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