für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Kann der vorläufiger Erbe, wenn er zu mehreren Erbteilen berufen ist, einen Erbteil annehmen und den anderen Erbteil ausschlagen?
Ja, das ist möglich. Vgl. § 1951 BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass die Berufung zum Erben auf verschiedenen Gründen beruht. Unter dem Berufungsgrund ist der Tatbestand zu verstehen, aus dem sich die Berufung zum Erben ergibt. Verschiedene Berufungsgründe liegen also beispielsweise vor, wenn eine Person im Wege der gesetzlichen Erbfolge und durch Testament oder bei einer letztwilligen Verfügung durch Testament und einen Erbvertrag zum Erben eingesetzt wäre. In diesen Fall kann der Erbe jeweils den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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