für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Wann liegt ein Motivirrtum vor, der zur Anfechtung der letztwilligen Verfügung berechtigt?
Ein Motivirrtum liegt dann vor, wenn der Erblasser bei seiner Verfügung von bestimmten Umständen oder Erwartungen ausgegangen ist, sich in diesem Zusammenhang aber geirrt hat. Allerdings können nur schwerwiegende Umstände, die dem Erblasser unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen dazu gebracht hätten, eine andere Verfügung zu treffen, ein Anfechtungsrecht wegen Motivirrtums begründen. Das kann ein grundlegender Irrtum über das Verhalten des eingesetzten Erben (z. B. Beitritt zu einer Sekte und damit zusammenhängend die Gefährdung des Vermögens) oder die nicht erfüllte Erwartung des Erblassers über das künftige Wohlverhalten des Erben sein.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
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