für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Welche Konsequenzen hat es für die Höhe des Pflichtteils, wenn eine Person wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist?
Bei der Berechnung des Pflichtteils werden alle Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls als gesetzliche Erben berufen waren, mitgezählt; dass sie konkret wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit weggefallen sind, hat keine Bedeutung. Vgl. § 2310 Satz 1 BGB. Der Wegfall dieser Personen vergrößert also nicht den Pflichtteil, sondern kommt den Erben zugute.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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