für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Muss der Erblasser den Grund für die Entziehung des Pflichtteils in seiner letztwilligen Verfügung angeben?
Ja, auf jeden Fall. Das Fehlen des Grundes würde die Entziehung ebenso unwirksam machen wie ein falscher oder irrtümlicher Grund. Vgl. § 2336 Abs. 2 BGB.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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