für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Kann der Erblasser die im Gesetz geregelten Gründe für die Entziehung des Pflichtteils noch ausdehnen?
Nein. Die möglichen Entziehungsgründe sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt. Vgl. § 2333 BGB. Darüber hinaus hat der Erblasser keine Möglichkeit, den Pflichtteil wirksam zu entziehen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
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