für Ratsuchende
Steuerpflichtige Zuwendungen
Steuern müssen Sie zahlen, wenn Sie Vermögen von Todes wegen erwerben oder wenn Sie zu Lebzeiten Vermögen geschenkt bekommen.Zuwendungen von Todes wegenAls Erwerb von Todes wegen gelten
Als vom Erblasser zugewendet gilt unter anderem auch der Erwerb aus der Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage, eine Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, eine Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses. Erbschaftsteuer für den ZugewinnausgleichBei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten kann der Zugewinn entweder nach der erbrechtlichen oder nach der güterrechtlichen Lösung ausgeglichen werden.
Bei der erbrechtlichen Lösung mit der pauschalen Erhöhung des Erbteils um ein Viertel bleibt nur der Betrag steuerfrei, den der überlebende Ehegatte bei der güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft tatsächlich als Ausgleich hätte verlangen können. SchenkungenAls Schenkungen gelten unter anderem jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Begünstigte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, eine Abfindung für einen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht oder eine Abfindung für den vorzeitigen Erbausgleich. |
Vorträge zum Erbrecht für Ratsuchende
11.12.2019 | Paderborn
Wie vererbe ich richtig? - Was geschieht, wenn ich nichts tue?
17.12.2019 | Euskirchen
Brauche ich ein Testament? - Was geschieht, wenn ich nichts tue?
19.12.2019 | Borken
Wie vererbe ich richtig? - Was geschieht, wenn ich nichts tue?
// mehr...
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Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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