für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Teilungsanordnung
Mit einer Teilungsanordnung können Sie als Erblasser nicht nur bestimmen, wer Ihr Vermögen erhält, sondern auch festlegen, wie Ihre Erben dieses Vermögen untereinander aufzuteilen haben.Teilungsanordnung ändert nichts am ErbteilDie Teilungsanordnung ändert nichts an den Bruchteilen, zu denen ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Erhält der einzelne Erbe durch die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstands wertmäßig mehr als seiner Erbquote entspricht, so hat er den Mehrwert gegenüber den Miterben auszugleichen.Tipp:
Pflichtteilsansprüche beachtenWenn die von Ihnen eingesetzten Erben pflichtteilsberechtigt sind, müssen Sie, wenn Sie die Ausgleichspflicht ausschließen, auf Pflichtteilsansprüche Rücksicht nehmen. Achten Sie darauf, dass der jeweilige Erbteil nicht geringer ist als die Hälfte des dem pflichtteilsberechtigten Erben zustehenden Erbteils. Andernfalls kann der durch den Ausschluss der Ausgleichspflicht benachteiligte Erbe von den anderen Miterben einen Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der wertmäßigen Differenz zu seinem Pflichtteil verlangen.Tipp:
Teilungsanordnung durch DritteWenn Sie sich nicht festlegen wollen, wie der Nachlass unter Ihren Erben aufgeteilt wird, können Sie als Erblasser die Verteilung und Zuordnung der Nachlassgegenstände auch einem Dritten überlassen. Dieser hat dann die Aufteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen und einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. |
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