für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Widerruf und Änderung
Ihre Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit widerrufen oder ändern, vorausgesetzt, Sie sind noch voll geschäftsfähig.FormenAm einfachsten ist es, dass Sie die Vollmachtsurkunde, wenn sie sich noch in Ihrem Besitz befindet, vernichten. Andernfalls müssen Sie die Urkunde vom Bevollmächtigten zurückfordern oder einen Widerruf formulieren. Im Widerruf muss konkret und eindeutig zum Ausdruck kommen, dass die frühere Vorsorgevollmacht nicht mehr gültig sein soll. Besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass Sie in der Widerrufserklärung das Datum vermerken. Über den Widerruf müssen Sie den Bevollmächtigten informieren.Vorsicht: Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht kann nur durch einen notariell beurkundeten Widerruf oder durch eine neue (ebenfalls notariell beurkundete) Vollmacht widerrufen werden. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
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Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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