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Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Erbverzicht als Gegenleistung für vorweggenommene Erbfolge
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Wenn Sie an Ihre Kinder Vermögen zu Lebzeiten übertragen, verlieren diese nicht automatisch ihr gesetzliches Erbrecht. Unter Umständen kann für Sie das Bedürfnis bestehen, eine bestimmte Person aus dem Kreis der gesetzlichen Erben auszuschließen, weil der Betreffende im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits durch eine Verfügung unter Lebenden seinen Erbteil erhalten hat. Häufig wird ein entsprechender Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung des Erwerbers vereinbart. Es kommen mehrere Motive für eine solche Vereinbarung in Betracht. So können Eltern dem gemeinsamen Kind beim Aufbau einer beruflichen Existenz behilflich sein und mit ihm gegen Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags einen Erbverzicht vereinbaren. Grund für einen Abfindungs- und Verzichtsvertrag kann auch sein, ein über Generationen bestehendes Familienvermögen zu erhalten. Der Erbverzicht erfolgt durch Vertrag, häufig durch eine entsprechende Regelung im Rahmen eines Übergabevertrags. Er bedarf der notariellen Beurkundung. RechtswirkungenMit dem Erbverzicht ist der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Im Zweifel erstreckt sich der Erbverzicht auch auf das Pflichtteilsrecht. Es ist aber auch möglich, nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht aber auf den Pflichtteil zu verzichten. In diesem Fall gehört der Verzichtende nicht zu den gesetzlichen Erben; er kann aber seinen gesetzlichen Pflichtteil verlangen.Der Erbverzicht betrifft auch die Nachkommen und Verwandten des Verzichtenden, sofern nichts anderes bestimmt wird. Grundsätzlich scheidet somit der gesamte Stamm des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Tipp:
Unter Eheleuten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erstreckt sich ein Erbverzicht nicht automatisch auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich. Trotz Erbverzichts kann also der Ehegatte den konkret errechneten Zugewinnausgleich verlangen. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
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Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
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