Alternative zur Betreuung

Wenn Sie ein Betreuungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht vermeiden und damit der Gefahr begegnen wollen, dass eine Ihnen nicht vertraute Person zum Betreuer bestellt wird, sollten Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen, Ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn Sie dazu wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder wegen des (altersbedingten) Nachlassens der geistigen Kräfte nicht mehr oder nur noch teilweise imstande sind. Die von Ihnen eingesetzte Vertrauensperson wird im Bedarfsfall bei Entscheidungen in der Regel viel eher Ihre individuellen Vorstellungen und Wünsche kennen und berücksichtigen als ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Bedenken Sie, dass Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter jederzeit in die Lage kommen können, dass Sie wesentliche und wichtige Angelegenheiten in Ihrem Leben nicht mehr eigenverantwortlich regeln können. Wer verwaltet in dieser Situation Ihr Vermögen? Wer kümmert sich um Ihre häusliche Pflege oder einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim? Wer kümmert sich um Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Im Regelfall werden Sie sich wünschen, dass dies Ihre nächsten Angehörigen tun, also Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder. Allerdings müssen Sie bedenken, dass weder Ihr Ehegatte noch Ihre Kinder Sie gesetzlich vertreten dürfen. Möglich ist dies nur, wenn diese Personen gerichtlich als Betreuer bestellt sind oder wenn Sie ihnen eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt haben. Und was liegt näher, als dass Sie mit einer Bevollmächtigung gleichzeitig auch die Gelegenheit wahrnehmen, Ihre persönlichen Wünsche und Interessen darzulegen und Anweisungen zu geben, wie Ihre Angelegenheiten zu besorgen sind.

Mit der Vorsorgevollmacht räumen Sie dem Bevollmächtigten umfangreiche Befugnisse ein. Deshalb sollten Sie nur eine Person bevollmächtigen, der Sie Ihr volles Vertrauen entgegenbringen. Gleichwohl sollten Sie auch Vorkehrungen gegen Missbrauch treffen.

Abgrenzung

Von einer "normalen" Vollmacht unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht darin, dass sie nicht sofort nach der Unterzeichnung verwendet werden soll, sondern erst, wenn die von Ihnen festgelegten Umstände eingetreten sind. Zwar gilt sie im Außenverhältnis mit ihrer Ausstellung, gleichwohl darf der Bevollmächtigte erst von der Vollmacht Gebrauch machen, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind.

Von der Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung abzugrenzen. Im Gegensatz zur Vollmacht berechtigt die Betreuungsverfügung nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr legen Sie nur Ihre Wünsche für den Fall fest, dass - weil Sie keine Vollmacht erteilt haben - ein Betreuer bestellt werden muss.

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