Verbot des Insichgeschäfts

Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten ergibt sich unmittelbar durch Gesetz dahingehend, dass Ihr Bevollmächtigter grundsätzlich nicht berechtigt ist, in Ihrem Namen mit sich selbst in eigenem Namen ein Rechtsgeschäft abzuschließen.

Beispiel: Sie erteilen eine Vollmacht zur Wahrnehmung sämtlicher Rechtsgeschäfte. Ihr Bevollmächtigter benötigt einen Kredit und erteilt seinem Kreditgeber zur Sicherung des Darlehens in Ihrem Namen eine schriftliche Bürgschaftserklärung für das an ihn ausgezahlte Darlehen.

Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam

Durch den Abschluss des Insichgeschäfts überschreitet der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam, das heißt, Sie als Vollmachtgeber können entscheiden, ob das Geschäft trotz des möglichen Interessenkonflikts wirksam sein soll oder nicht.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen: So ist das Insichgeschäft wirksam, wenn Sie es als Vollmachtgeber gestattet haben, ferner wenn Sie durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, weil in diesem Fall für den Bevollmächtigten keine Interessenkollision vorliegen kann.

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