Transmortale und postmortale Vollmachten

Eine Vollmacht können Sie über den Tod hinaus oder auf den Todesfall erteilen.

Transmortale Vollmacht

Eine transmortale Vollmacht liegt vor, wenn eine bereits zu Lebzeiten bestehende Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkt. Grundsätzlich bleibt eine Vollmacht beim Tod des Vollmachtgebers wirksam. Der Vollmachtgeber kann allerdings bestimmen, dass die Vollmacht mit seinem Tod endet.

Tipp:

  • Wenn eine erteilte Vollmacht über Ihren Tod hinaus bestehen soll, sollten Sie den Fortbestand der Vollmacht ausdrücklich anordnen.

Postmortale Vollmacht


Von einer postmortalen Vollmacht spricht man, wenn die Vollmacht erst mit dem Todesfall wirksam wird. Vor dem Todesfall kann Sie der benannte Bevollmächtigte nicht wirksam vertreten.

Nicht zulässig ist es, dass Sie über den Tod hinaus eine unwirderufliche Generalvollmacht erteilen. Eine solche Vollmacht wäre wegen der Knebelung Ihrer Erben sittenwidrig. Sie kann allerdings in eine widerrufliche Vollmacht umgedeutet werden.

Tipp:

  • Wenn Sie sicherstellen wollen, dass die von Ihnen erteilte Vollmacht über den Tod hinaus oder mit Wirkung für den Todesfall auch Wirkung für Ihre Erben entfaltet, müssen Sie eine entsprechende Bestimmung in Ihrem Testament treffen. So können Sie beispielsweise anordnen, dass die Erbeinsetzung entfällt, wenn der Erbe die Vollmacht widerruft. Sie können den Erben auch zur Auflage machen, die Vollmacht nicht zu widerrufen und diese Anordnung mit einer Tvollstreckung verbinden.

Zwar kann der Bevollmächtigte berechtigt sein, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Verfügungen über den Nachlass zu treffen, das hat aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass er diesen Vermögenswert auch behalten darf. Das gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte befugt ist, Verfügungen zu seinen eigenen Gunsten zu treffen. Die Verfügung kann allenfalls dann als wirksam angesehen werden, wenn die Verfügungsberechtigung zu eigenen Gunsten als Schenkung anzusehen ist.

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