Missbrauch der Vertretungsmacht

Während Sie als Vollmachtgeber bei Überschreiten der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten geschützt sind, haben Sie das Risiko des Vollmachtsmissbrauchs zu tragen. Ein Missbrauch der Vollmacht liegt vor, wenn Ihr Bevollmächtigter seine auf den Grundlagen des Auftrags oder der Geschäftsbesorgung Ihnen als Vollmachtgeber gegenüber obliegenden Verpflichtungen verletzt hat.

Beispiel: Sie haben mit Ihrem Bevollmächtigten intern vereinbart, dass er bei Bankgeschäften mit einem Wert von über 10.000 Euro Rücksprache nimmt und Ihr Einvernehmen einholt. Der Bevollmächtigte kauft, ohne Sie einzuschalten, Wertpapiere für 20.000 Euro.

Risiko trägt Vollmachtgeber

Das Risiko eines solchen Missbrauchs der Vollmacht tragen Sie als Vollmachtgeber. Es liegt eine wirksame Stellvertretung vor. Das abgeschlossene Geschäft ist wirksam. Allerdings können Sie vom Bevollmächtigten unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Unwirksame Rechtsgeschäfte

Allerdings kann ein unter Vollmachtsmissbrauch abgeschlossenes Geschäfts auch sittenwidrig und damit unwirksam sein. Zum einen dann, wenn Ihr Bevollmächtigter und der Geschäftspartner einvernehmlich und bewusst zu Ihrem Nachteil handeln. Zum anderen kann sich der Geschäftspartner nicht auf die Bevollmächtigung und die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufen, wenn er den Missbrauch der Vertretung kennt oder das missbräuchliche Verhalten des Bevollmächtigten offenkundig ist, beim Vertragspartner also begründete Zweifel entstehen mussten, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht.

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