für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Aufbewahrung
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Ihre Betreuungsverfügung können Sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahren. Sie können Sie aber auch einem Angehörigen oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zur Aufbewahrung überlassen. Wer eine Betreuungsverfügung in Verwahrung hat, ist gesetzlich verpflichtet, diese unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, wenn er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Tipp:
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Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
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Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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