Stundung des Pflichtteils

Die umgehende Durchsetzung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann den Erben unter Umständen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Besteht das Vermögen des Erben im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder Unternehmen, muss er häufig Kredite Aufnehmen oder sogar Vermögenswerte verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

Tipp:

  • Der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe kann Stundung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflicht-teilsberechtigten verlangen, wenn ihn die sofortige Erfüllung des gesamten An-spruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen, insbeson-dere zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingend würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrund-lage bildet.

Voraussetzungen

Die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu stunden, besteht nur in sehr engen Grenzen:

  • Nur ein Erbe kann die Stundung verlangen.
  • Voraussetzung für die Stundung ist ferner, dass ein Härtefall vorliegt. Für den Erben muss die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte bedeuten. Insbesondere müsste sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Keine ungewöhn-liche Härte besteht dann, wenn der Erbe den Geldanspruch des Pflichtteils-be-rechtigten aus Eigenmitteln befriedigen kann. Unter Umständen ist dem Erben auch eine Kreditaufnahme zuzumuten.
  • Schließlich müssen die Interessen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen berücksichtigt werden. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang auch dessen persönliche Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse.

Beispiele: Für den Pflichtteilsberechtigten nicht zumutbar ist die Stundung, wenn der Erbe die Er-füllung des Pflichtteilsanspruchs über Gebühr verzögert hat oder der Pflichtteilsberech-tigte Unterhalt vom Erblasser bezogen hat.

Tipp:

  • Die wirksamste Methode, Schwierigkeiten durch Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, be-steht darin, die Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers zu einem Pflichtteils-verzicht zu bewegen.

Nachlassgericht entscheidet

Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht, wenn der Pflichtteilsanspruch als sol-cher nicht bestritten wird. Das Gericht kann auch Ratenzahlung anordnen. Der Anspruch ist vom Schuldner zu verzinsen. Das Nachlassgericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs Sicherheit zu leisten hat.

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