für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers
Als Erblasser können Sie den Pflichtteilsanspruch Ihrer nächsten Familienangehörigen nicht dadurch mindern, dass Sie Teile Ihres Vermögens durch Schenkungen zu Lebzeiten an andere Personen übertragen. Ob Sie als Erblasser mit der Schenkung beabsichtigten, Pflichtteilsansprüche zu mindern, ist ohne Bedeutung.Tipp:
SchenkungGesetzlich geschützt werden Pflichtteilsberechtigte nur gegen lebzeitige Schenkungen des Erblassers. Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich ist.Keine Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen
Zehn-Jahres-FristDie Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Vgl. § 2325 Abs. 3 BGB.Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist unabhängig vom Güterstand erst mit der Auflösung der Ehe. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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