für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Entziehung des Pflichtteils
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Den nächsten Familienangehörigen, das heißt dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen (Kinder, Enkel, Urenkel) und den Eltern des Erblassers steht in Form des Pflichtteils eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten hat also zwangsläufig zur Folge, dass diese ihren Pflichtteil von den Erben verlangen können. Von diesem Grundssatz bestehen allerdings Ausnahmen. Gesetzlich ist im Einzelnen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Sie als Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen können. Dabei handelt es sich um eine Aufzählung von Sachverhalten, die ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser darstellen, das es für diesen unzumutbar macht, dass diese Personen gegen seinen Willen über den Pflichtteil an seinem Nachlass teilhaben. Form der PflichtteilsentziehungDie Entziehung des Pflichtteils kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestehen und in der Verfügung angegeben werden.Tipp:
Sie müssen nicht notwendig den Sachverhalt für die einzelnen Tatbestandsmerkmale darlegen, aber mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich machen, auf welche Verfehlungen Sie die Entziehung stützen. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
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19.04.2012
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