für Ratsuchende
Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Einrede des Aufgebotsverfahrens als vorläufige Möglichkeit der Haftungsbeschränkung
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Hat der Erbe innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt, so ist er berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Damit soll eine gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger gewährleistet und noch unbekannte Gläubiger vor einer Vorwegbefriedigung einzelner Gläubiger geschützt werden. Das Leistungsverweigerungsrecht des Erben besteht bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens, also im Regelfall mit Erlass des Ausschlussurteils. Es endet aber schon vorher, wenn der Erbe nicht zu dem vom Gericht angesetzten Aufgebotstermin erschienen ist. Tipp:
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Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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