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Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses
Das Gesetz verpflichtet die Miterben, vor der Teilung des Nachlasses, also insbesondere vor der Teilung eines Überschusses, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen; das gilt auch, wenn eine Nachlassverbindlichkeit nur einen Miterben belastet (z.B. eine Auflage oder ein Vermächtnis). Wenn so verfahren wird, ergeben sich für Sie erst gar keine Haftungsprobleme nach der Teilung des Nachlasses.Tipp:
Gesamtschuldnerische HaftungFür gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten, also für Verbindlichkeiten, mit denen alle Miterben belastet sind, haften diese gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Miterbe für die jeweilige Nachlassverbindlichkeit in vollem Umfang einzustehen hat. Der Nachlassgläubiger, also derjenige, der gegen den Nachlass eine Forderung hat, hat bis zur Teilung des Nachlasses zwei Möglichkeiten, gegen den oder die Miterben vorzugehen:
Beachten Sie, dass die gesamtschuldnerische Haftung nur für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten besteht. Ist dagegen ein Miterbe mit einer Nachlassverbindlichkeit allein beschwert (z.B. mit einem Vermächtnis), dann kann nur dieser Miterbe vom Nachlassgläubiger in Anspruch genommen und verklagt werden. HaftungsbeschränkungAls Miterbe ist Ihnen gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, einen Nachlassgläubiger, der Sie mit einer Forderung in Anspruch nehmen will, auf den Nachlass zu verweisen. Damit können Sie verhindern, dass Sie auch mit Ihrem Privatvermögen haften.Tipp:
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