für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Frist für die Ausschlagung
Das Gesetz räumt dem Erben eine Frist für die Ausschlagung der Erbschaft ein. Diese Frist kann weder verkürzt noch verlängert werden. Innerhalb der gesetzlichen Frist hat der Erbe die Möglichkeit, den Bestand des Nachlasses zu überprüfen und zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will.Sechs WochenDie Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn
Kenntnis des Anfalls der Erbschaft setzt voraus, dass der Erbe vom Erbfall, also vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Den Berufungsgrund kennt der Erbe, wenn er weiß, ob er kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen zur Erbschaft berufen ist. Liegt gesetzliche Erbfolge vor, setzt die Kenntnis des Berufungsgrunds voraus, dass der Erbe die Familienverhältnisse (Verwandtschaft, Ehe) kennt, auf deren Grundlage er erbberechtigt ist. Ferner muss ihm bekannt sein, dass kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, der sein Erbrecht ausschließt. Tipp:
Sechs MonateDie Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.Annahme der ErbschaftWenn der Erbe nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist die Erbschaft ausschlägt, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Verlängerung der Frist ist weder durch das Nachlassgericht noch durch den Erblasser möglich. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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