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Verbund Erbrecht
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Wie die Anfechtung erklärt wird
Die Anfechtung ist dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zu erklären.AnfechtungserklärungFür die Abgabe der Erklärung der Anfechtung, ist gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts abgegeben werden. Die Anfechtung wird erst mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam.Gesetzlich ist für die Anfechtung kein bestimmter Inhalt vorgeschrieben. Die Anfechtungserklärung muss also nicht das Wort "Anfechtung" enthalten. Es reicht aus, wenn der eindeutige Wille des Anfechtenden zu erkennen ist, dass die testamentarische Verfügung aufgehoben werden soll. Tipp:
Tipp:
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Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
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