für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Erklärungs- oder Inhaltsirrtum als Anfechtungsgrund
Ein Testament kann wegen eines Erklärungs- oder eines Inhaltsirrtums angefochten werden.Tipp:
ErklärungsirrtumEin Erklärungsirrtum liegt vor, wenn sich der Erblasser in seiner Erklärungshandlung geirrt hat und anzunehmen ist, dass er bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung so nicht abgegeben hätte. Der Erblasser wollte also ein Testament nicht so wie geschehen errichten.Beispiel: Der Erblasser hat sich bei der Errichtung des eigenhändigen Testaments verschrieben. InhaltsirrtumEin Inhaltsirrtum liegt vor, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war. Es muss also anzunehmen sein, dass der Erblasser eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben hätte, wenn er die Sachlage gekannt hätte. Der Erblasser hat mit einem in seinem Testament verwendeten Begriff eine andere als die tatsächliche Bedeutung verbunden. Er hat sich über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung getäuscht.Beispiel: Dem Erblasser war die rechtliche Bedeutung der Vor- und Nacherbschaft nicht bewusst. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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