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Aktuelle Gerichtsentscheidungen
Frist bei Anmeldung von Forderungen im AufgebotsverfahrenIm Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen gegen den Nachlass aufgeforderte Nachlassgläubiger können ihre Forderungen – jedenfalls soweit Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen – längstens bis zum Erlass (nicht: Rechtskraft) des Ausschließungsbeschlusses geltend machen. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.1.2012, Aktenzeichen I-3 Wx 301/11 Hinweispflicht des Notars auf Möglichkeit zur Errichtung eines eigenhändigen TestamentsIm Rahmen betreuender Tätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Bundesnotarordnung kann ein Notar verpflichtet sein, einen Rechtssuchenden vor dem Entstehen von Notargebühren für eine Beurkundung darauf hinzuweisen, dass ein Testament nach den gesetzlichen Voraussetzungen für seine Wirksamkeit wahlweise entweder durch – kostenpflichtige –notarielle Beurkundung einschließlich Entwurfsfertigung oder ohne Mitwirkung des Notars durch eigenhändiges Aufsetzen errichtet werden kann. Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2.1.2012, Aktenzeichen 2 Wx 37/10 Auslegung des Testaments als EnterbungDie Formulierung eines privatschriftlichen Testaments „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht)“ kann als umfassende Enterbung im Sinne des § 1938 BGB zu verstehen sein. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9.12.2011, Aktenzeichen I-15 W 701/10 Keine ergänzende Auslegung des Erbvertrags ohne erkennbar richtungsweisende Andeutungen im VertragFür die Annahme einer durch ergänzende Auslegung des Erbvertrags zu schließenden Lücke dahin, dass die Vertragsschließenden bei Kenntnis der späteren Entwicklung (hier: geistige Behinderung des gemeinsamen Sohnes) anders testiert, nämlich den Sohn nicht uneingeschränkt als Erben eingesetzt hätten, ist kein Raum, solange der Erbvertrag nicht andeutet, in welcher Weise er angepasst oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung gewählt worden wäre. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6.12.2011, Aktenzeichen I-3 Wx 261/11 Nachweis der Erbenstellung im Aufgebotsverfahren1. Das Aufgebotsgericht darf die Bejahung der Befugnis des Erben zu dem Antrag auf Erlass des Aufgebots der Nachlassgläubiger nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. 2. Das Aufgebotsgericht ist nicht gehalten, zum Zweck der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags Beweiserhebungen durchzuführen, die zur abschließenden Feststellung der Erbfolge erforderlich wären. 3. Die Antragsbefugnis ist bereits dann zu bejahen, wenn nach Verwertung präsenter Erkenntnisquellen die Erbenstellung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheint. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2.12.2011, Aktenzeichen I-15 W 384/11 Gemeinschaftliches Testament kann auch wirksam sein, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt1. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet sein, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht.2. Irrt sich der nach Wiederverheiratung anfechtungsberechtigte überlebende Ehegatte über die Bindungswirkung, hindert das nicht den Beginn der Anfechtungsfrist. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1.12.2011, Aktenzeichen 31 Wx 249/10 Bereicherungsanspruch gegen den Erben bei irrtümlich nach dem Tod des Berechtigten gezahlten RentenDer Bereicherungsanspruch gegen den Erben wegen nach dem Tod des Berechtigten geleisteter Rentenzahlungen stellt keine Nachlassverbindlichkeit dar, sodass die von dem Erben erhobene Dürftigkeitseinrede nicht durchgreift. Die Vorschrift des § 814 BGB findet auf einen Bereicherungsanspruch wegen der Rückforderung irrtümlich gezahlter Renten nach dem Tod des Rentenberechtigten keine Anwendung, da der Empfänger Kenntnis hat, dass ein Rentenbezug nach dem Tod des Berechtigten ohne Rechtsgrund erfolgt und nicht damit rechnen darf, das Geld behalten zu dürfen.Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 25.11.2011, Aktenzeichen 17 C 160/11 Aufwendungsersatzanspruch eines Beerdigungsunternehmens1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-) Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist.2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. 3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung) Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2011, Aktenzeichen III ZR 53/11 Fortgeltung einer transmortalen Vollmacht neben Testamentsvollstreckung1. Eine transmortale Vollmacht kann Befugnisse verleihen, die selbstständig neben diejenigen des Testamentsvollstreckers treten. Auf die zeitliche Reihenfolge von Vollmachts- und Testamentserrichtung kommt es nicht an.2. Die Bezeichnung einer Vollmacht als „Generalvollmacht“ in Vermögensangelegenheiten lässt auf den Willen schließen, eine Vertretung im weitestmöglichen Umfang zu gewährleisten, soweit Vermögensangelegenheiten betroffen sind. 3. Der Befugnis des Bevollmächtigten zur Erfüllung eines Vermächtnisses steht nicht der Umstand entgegen, dass auch der Testamentsvollstrecker zur Vermächtniserfüllung befugt wäre. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15.11.2011, Aktenzeichen 34 Wx 388/11 Keine Eintragungsfähigkeit eines Testamentvollstreckervermerks in der GesellschafterlisteDas Registergericht darf eine Gesellschafterliste zurückweisen, die einen Testamentsvollstreckervermerk enthält. Eine Aufnahme des Testamentsvollstreckervermerks in der Gesellschafterliste ist nicht möglich, da zum einen keine ausreichende rechtliche Grundlage, zum anderen auch keine Notwendigkeit für einen solchen Vermerk besteht. Da zu besorgen ist, dass die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in der Gesellschafterliste zur Unübersichtlichkeit derselben führen kann, wogegen Vorteile für den Rechtsverkehr nicht evident sind, ist dem Grundsatz der Registerklarheit der Vorzug zu geben.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15.11.2011, Aktenzeichen 31 Wx 274/11 Erlöschen des Vergütungsanspruchs eines Nachlasspflegers1. Nach §§ 1960 Abs. 1 , 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S 3 BGB i. V. m. § 2 S. 1 VBVG (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern) erlischt der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten ab seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wird. Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird. 2. Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers ist neben der Wirksamkeit der Bestellung allein der Beginn der konkreten abgerechneten Tätigkeit. Diese Vergütungsansprüche entstehen taggenau; für eine Verlegung des Beginns der Ausschlussfrist ist – anders, als bei Vergütungsansprüchen eines Betreuers, – kein Raum. Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15.11.2011, Aktenzeichen 2 Wx 15/11 Testamentsvollstrecker muss Hausgeld zahlenGehört eine Eigentumswohnung zu einem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.11.2011, Aktenzeichen V ZR 82/11 Zum Eigeninteresse des Erblassers an einer SchenkungEin lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2011, Aktenzeichen IV ZR 72/11 Zur Wirksamkeit des Testaments des Angehörigen eines HeimbewohnersDas Testament des Angehörigen eines Heimbewohners, mit dem der Heimträger zum Nacherben eingesetzt wird und von dem dieser erst nach dem Tode des Erblassers erfährt, ist nicht nach § 14 Abs. 1 HeimG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2011, Aktenzeichen IV ZB 33/10) Zum Erbrecht nichtehelicher KinderEin vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2011, Aktenzeichen IV ZR 150/10 Ersatzerbfolge bei Ausschlagung der Erbschaft durch den VorerbenSchlägt einer von mehreren Vorerben die Erbschaft aus und verlangt den Pflichtteil, so kann sein als Nacherbe eingesetzter Abkömmling als Ersatzerbe zum Zuge kommen, wenn nicht ein anderer Erblasserwille feststellbar ist. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26.10.2011, Aktenzeichen 31 Wx 30/11 Umschreibung von Grundstücks-Miteigentumsanteilen an Minderjährige; keine Mitwirkung des PflegersWird vom sorgeberechtigten Elternteil als Erben Grundeigentum aufgrund eines fälligen Vermächtnisanspruchs an seine minderjährigen Kinder übertragen, bedarf es nicht der Mitwirkung eines familiengerichtlich bestellten Pflegers unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Entgegennahme des Vermächtnisgegenstands im Hinblick auf den Pflichtteil Nachteile verbunden sein könnten. Die Annahme eines (belasteten) Vermächtnisses als nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist vielmehr von der dinglichen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs zu unterscheiden. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.09.2011, Aktenzeichen 34 Wx 311/11 Unterzeichnung der Ergänzung einer letztwilligen Verfügung mit „D.O.“Lässt der Erblasser der von ihm unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen Satz folgen, der eine weitere letztwillige Verfügung enthält, und unterschreibt diesen mit „D. O.“, genügt diese weitere Verfügung, wenn man die Abkürzung überhaupt und dann als „Der Obengenannte“ versteht, nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22.09.2011, Aktenzeichen 6 U 117/10 Erneute Unterschrift für Ergänzung eines handschriftlichen Testaments1. In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam. 2. Für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments sind Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13.09.2011, Aktenzeichen 31 Wx 298/11 ScheidungsantragDass der Erblasser dem Scheidungsantrag seines Ehegatten nicht entgegen getreten ist, reicht für die Annahme einer Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB nicht aus. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.09.2011, Aktenzeichen I-3 Wx 179/11 Bindung des Grundbuchamtes an die im Erbschein bezeugte ErbfolgeDas Grundbuchamt ist an die in einem Erbschein bezeugte Erbfolge gebunden. Zu einer eigenen ergänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügung von Todes wegen ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht. Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 07.09.2011, Aktenzeichen 3 W 13/11 Wechselbezüglichkeit einer ErsatzschlusserbeneinsetzungDie Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung lässt nicht von vornherein den Schluss auf die Wechselbezüglichkeit und damit die Bindung des längstlebenden Ehegatten an die Einsetzung auch eines Ersatzschlusserben zu, wenn beide nur mit diesem Längstlebenden verwandt sind. Aus dem Gesamtzusammenhang des Testamentes, seinem Wortlaut und seiner Systematik unter Einbezug von Feststellungen über gute Beziehungen des Ersatzerben zu dem erstverstorbenen Ehegatten – auch wenn diese noch nicht ein hinreichendes Näheverhältnis im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB ergeben – kann sich jedoch im Wege der individuellen Auslegung des Testamentes als tatsächlicher Erblasserwille die Wechselbezüglichkeit der Ersatzschlusserbeneinsetzung entnehmen lassen.Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 05.09.2011, Aktenzeichen 3 Wx 64/10 Überlebender Ehegatte darf keine von „Berliner Testament“ abweichende Wertverschiebung zugunsten eines Kindes vornehmenHaben Ehegatten in einem Berliner Testament ihre beiden Kinder wechselbezüglich zu je 1/2 zu Schlusserben eingesetzt und das Testament später durch eine Teilungsanordnung zugunsten eines der Kinder betreffend ein Grundstück ergänzt, ist der überlebende Ehegatte nicht gehindert, dieses Grundstück dem betreffenden Kind bereits zu Lebzeiten schenkweise zu übertragen. Angesichts seiner Bindung darf er aber dabei ohne Verstoß gegen § 2287 BGB keine von der Wertverteilung im Testament abweichende Wertverschiebung zugunsten eines Kindes vornehmen und muss deshalb gegebenenfalls für einen Wertausgleich Sorge tragen. Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 31.08.2010, Aktenzeichen 3 U 5/08 Kündigung eines Girovertrags bzw. Sparkontos durch Erbengemeinschaft1. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt, sind auf die Kündigung eines Girovertrages bzw. eines Vertrages über ein Sparkonto übertragbar. 2. Eine solche Kündigung stellt eine Maßregel zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses dar, die zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gehört. Dies ist jedenfalls dann der Fall, um bei einer sicheren Einlage die Erzielung eines höheren Habenzinses zu ermöglichen. Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 24.08.2011, Aktenzeichen 13 U 56/10 Auslegung „gemeinsames Versterben“1. Die Annahme der von Ehegatten durch letztwillige Verfügung bestimmten Voraussetzung eines gemeinsamen Versterbens oder Verunglückens ("Sollten wir gemeinsam versterben oder verunglücken, so setzen wir als Ersatzerben unseren Neffen ... als Erben ein.") setzt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine zeitliche Nähe der beiden Sterbefälle voraus und verbietet sich deshalb im Allgemeinen, wenn zwischen den Todeszeitpunkten eine ganz erhebliche Zeitspanne (hier mehr als 28 Jahre) liegt. 2. Die schlichte Behauptung des „Ersatzerben“, er habe in jedem Falle Erbe des Letztlebenden werden sollen, kann solange nicht zu einer ergänzenden Auslegung herangezogen werden, wie kein Anhalt dafür besteht, dass der Erblasser seiner Wortwahl einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinn beigemessen haben könnte. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.08.2011, Aktenzeichen I-3 Wx 193/11 Lebenslanges Nutzungsrecht steht Beginn der Frist des Rückforderungsausschlusses für Schenkung nicht entgegenBei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstands, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat. Der Beginn der beim Rückforderungsausschluss vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2011, Aktenzeichen X ZR 140/10 Einem minderjährigen Kind ist im Erbausschlagungsverfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellenEinem minderjährigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einem Erbausschlagungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte, insbesondere für die Entgegennahme der Zustellung einer familienrechtlichen Genehmigung der Erbausschlagung, ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Akteneinsicht in NachlasssacheDas auf § 13 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gestützte Gesuch auf Akteneinsicht in einer Nachlasssache erfordert die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, sondern schon dann vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann – wie hier bei den Kindern des nichtehelichen Sohnes des Erblassers.Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.06.2011, Aktenzeichen 8 W 212/11 Zur Bestimmung des Zeitraums „innerhalb von zehn Jahren“ nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG1. Zum Begriff des Zeitraums "innerhalb von 10 Jahren" nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. 2. Der Zehn-Jahres-Zeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist so zu bestimmen, dass die natürlich Länge von zehn Jahren zwischen Schenkung und vor Erwerben nicht überschritten werden darf. Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen vom 16.06.2011, Aktenzeichen 3 K 136/11 Erbstreitigkeiten eines Vaters mit volljähriger Tochter begründen Anspruch auf Einwilligung in genetische AbstammungsuntersuchungDer Anspruch eines der im Gesetz genannten Beteiligten auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ist niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Zwar ist insoweit auch die Grenze des Rechtsmissbrauchs zu beachten. Diese ist aber nur in seltenen Ausnahmefällen überschritten. Erbstreitigkeiten eines Vaters mit der volljährigen Tochter nach dem Tod ihrer Mutter, der Ehefrau des Antragstellers, begründen eben so wenig den Vorwurf der Treuwidrigkeit wie eine vom Vater gewünschte und von der Tochter abgelehnte Adoption einer erwachsenen Volljährigen durch ihn. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14.06.2011, Aktenzeichen 33 UF 772/11 Irrtum über Auswirkung einer Ausschlagung einer Erbschaft ist als bloßer Motivirrtum unbeachtlichEine nach Muster umfassend formulierte Ausschlagungserklärung lässt keinen Anhaltspunkt dafür zu, der Ausschlagende könne die Erklärung als einen unmittelbaren, von seinem Willen abhängigen Übertragungsvorgang missverstanden haben. Ein Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt bzw. wem die Ausschlagung letztlich zugutekommt, ist nur ein (Motiv-)Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge und berechtigt nicht zur Anfechtung.Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.05.2011, Aktenzeichen I-15 W 176/11 Weiterschenkender Zwischenerwerber ist schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichertDer Zwischenerwerber ist schenkungsteuerrechtlich grundsätzlich nicht bereichert, wenn er den Gegenstand sogleich weiterschenkt, selbst wenn zivilrechtlich zwei Zuwendungen anzunehmen sind. Eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tritt aber in der Regel nicht ein, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand sogleich weiterschenkt.Beschluss des Finanzgerichts München vom 30.05.2011, Aktenzeichen 4 V 548/11 Berechtigung des Grundbuchs erfordert zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein1. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein auch dann vorzulegen, wenn der durch Zeugnis ausgewiesene Testamentsvollstrecker auf die Berichtigung anträgt.2. Ein für Handelsregisterzwecke erteilter Erbschein ist für Zwecke des Grundbuchs in seinem Nachweiswert nicht geschmälert. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.05.2011, Aktenzeichen 34 Wx 93/11 Verfahren auf gerichtliche Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers stellt Unklarheit über den endgültigen Erben darEine für die Bestellung eines Nachlasspflegers ausreichende Unklarheit über den endgültigen Erben besteht auch dann, wenn noch ein Verfahren auf gerichtliche Feststellung einer Vaterschaft des Erblassers betrieben wird, sofern für die Vaterschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Hierbei dürfen im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter von Sicherungsmaßnahmen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist nicht Sache der Gerichte, in diesem Verfahren die Frage der Vaterschaft des Erblassers weiter aufzuklären. Das Sicherungsbedürfnis entfällt auch dann nicht, wenn die Wirksamkeit der testamentarischen Berufung eines Testamentsvollstreckers zweifelhaft ist und hinsichtlich weiterer zur Nachlasssicherung bereiter Personen wegen deren Eigeninteressen als möglicherweise berufene Erben ein Interessenwiderstreit besteht.Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 20.05.2011, Aktenzeichen 3 Wx 51/11 [slider=09.05.2011/OLG Thüringen - Anfechtung der Ve |
OLG München: Voraussetzungen für ein „Drei Zeugen Testament“Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Nottestaments vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Über den Inhalt der Erklärung muss eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 2250 BGB). Könnte in der konkreten Situation jedoch noch ein Notar zur Protokollierung des Testaments erreicht werden, ist die letztwillige Verfügung in Form des „Drei Zeugen Testaments“ unwirksam.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14.7.2009, Aktenzeichen 31 Wx 141/08 Amtsgericht Bremen: Pflicht zur Übernahme der BestattungskostenWer nach dem Tod eines Angehörigen oder des Ehegatten für die Bestattungskosten aufzukommen hat, kann sich sowohl aus erbrechtlichen als auch familienrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.Grundsätzlich sind die Kosten von den Erben zu übernehmen. Sind diese vom Erben nicht zu erlangen oder wird der Fiskus Erbe, ohne dass Nachlassvermögen vorhanden ist, ist der Unterhaltspflichtige (Kinder, Eltern, Ehegatte) zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Reicht der Nachlass nicht für die Bestattungskosten aus und ist dem Bestattungsverpflichteten unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Einkommensgrenzen die finanzielle Belastung unzumutbar, so steht ihm ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe zu. Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 9.7.2009, Aktenzeichen 5 C 21/09 Bundesfinanzhof: Pflege eines Haustiers als NachlassverbindlichkeitAufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres (hier Hund) können nur dann bei der Berechnung der Erbschaftssteuer steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, wenn die letztwillige Verfügung des Erblassers eine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Pflege des Tieres in Form einer Auflage enthält. Eine lediglich moralische Verpflichtung zur Pflege des Tieres ist steuerrechtlich unbeachtlich.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.6.2009, Aktenzeichen II B 149/08 Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines ErbverzichtsIm Verschweigen eines Erbverzichts liegt eine arglistige Täuschung gegenüber den gesetzlichen Miterben; insoweit besteht auch ungefragt eine Aufklärungspflicht.Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.6.2009, Aktenzeichen 20 U 4882/08 OLG Schleswig: Zur Wirksamkeit eines in Briefform errichteten TestamentsEin privatschriftliches Testament kann prinzipiell auch in Briefform abgefasst werden. Dabei stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob der Inhalt des Briefes bereits eine letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) darstellt oder eine solche lediglich ankündigt. Ob der Erblasser bei der Verfassung des Briefes Testierwillen hatte, muss unter Heranziehung auch außerhalb der des Schreibens liegenden Umstände ermittelt werden.Für eine Einsetzung des Adressaten als Alleinerben spricht, wenn der Erblasser, der praktisch ausschließlich über Geldvermögen verfügt, unter Reflexion auf sein bisheriges Leben und seinen unmittelbar bevorstehenden Tod wörtlich ausführt, der Briefempfänger solle sein „Geld erben“. Auf einen Testierwillen kann auch geschlossen werden, wenn der Erblasser den an einen nahen Angehörigen gerichteten Brief entgegen seinen üblichen Gepflogenheiten „förmlich“ mit Vornamen und Nachnamen unterzeichnet. Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 29.5.2009, Aktenzeichen 3 Wx 58/04 AG Duisburg: Privatinsolvenz – Erben haben Recht auf RestschuldbefreiungNach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltenszeit kann der Schuldner die mit der Privatinsolvenz angestrebte Restschuldbefreiung beantragen. Dieses Recht steht auch den Erben des Schuldners zu, wenn dieser nach Ende der Wohlverhaltenszeit, aber vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts stirbt. Der Tod des Schuldners nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit begründet kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung.Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 25.5.2009, Aktenzeichen: 62 IK 59/00 OLG Koblenz: Erbe muss Unterhalt weiterzahlenHaben der Erblasser und sein Ehegatte für den Fall der Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, in der ein unbefristeter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Altersunterhalt) zugunsten der Ehefrau vereinbart wurde, so geht mit dem Tod des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Haftung des Erben ist jedoch auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre (§ 1586b BGB).Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19.5.2009, Aktenzeichen 11 UF 762/08 Bundesgerichtshof: Testamentsvollstreckung schließt Teilungsversteigerung eines Grundstücks ausWurde von einem Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, bezieht sich diese auch auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Das bedeutet, dass keiner der Miterben zum Zweck der Aufhebung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung des Grundstücks veranlassen kann. Dies ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Testamentsvollstreckers möglich. Ein Anspruch auf ein entsprechendes Handeln des Testamentsvollstreckers steht weder den Miterben noch dessen Gläubigern zu.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2009, Aktenzeichen: V ZB 176/08 OLG Bamberg: Nacherbe kann ungünstiges Grundstücksgeschäft rückgängig machenEin Vorerbe unterliegt kraft Gesetzes gewissen Beschränkungen hinsichtlich der Erhaltung des Nachlasses (z. B. bei Grundstücksveräußerung, § 2113 BGB), soweit er vom Erblasser von diesen Beschränkungen nicht ausdrücklich befreit wurde.Hat der testamentarisch als Vorerbe Eingesetzte Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgegeben, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls vom Empfänger zurückverlangen. Einen derartigen Fall nahm das Oberlandesgericht Bamberg an, in dem der Erbe zwei zum Nachlass gehörende Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000 Euro abgegeben hatte. Der tatsächliche Wert der Grundstücke lag bei 400.000 Euro, der des Tauschgrundstücks bei lediglich 40.000 Euro. Zu Recht sah der Nacherbe in diesem äußerst nachteiligen Grundstücksgeschäft einen Verstoß des Vorerben gegen die gesetzliche Verpflichtung, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Er konnte daher die beiden Grundstücke gegen Rückzahlung von 185.000 Euro und Rückgabe des Tauschgrundstücks herausverlangen. Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8.5.2009, Aktenzeichen: 6 U 38/08 AG Dillingen: Unklare Erbenbezeichnung („Kinderkrebshilfe“)Ein Mann vererbte durch ein handschriftliches Testament fast sein ganzes Vermögen der “Kinderkrebshilfe”. Der Sohn des Erblassers hielt diese Erbeinsetzung für unwirksam, weil es keine Organisation dieses Namens gebe. In derartigen Fällen hat das Nachlassgericht im Wege der Auslegung den tatsächlichen Willen des Erblassers zu ermitteln. Erst wenn die Testamentsauslegung scheitert, ist eine Erbeinsetzung unwirksam.Im vorliegenden Fall konnte das Amtsgericht Dillingen den Erben ermitteln, obwohl es eine Reihe von Einrichtungen gibt, die sich der Kinderkrebshilfe verschrieben haben. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sammelte die Deutsche Krebshilfe unter der Bezeichnung “Kinderkrebshilfe” unter großem Medienaufwand Spenden. Mit dieser Bezeichnung war die Organisation im Bewusstsein der Allgemeinheit – und wohl auch des Erblassers – bekannt. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Deutsche Krebshilfe Erbe werden sollte, deren Bereich der “Hilfe für krebskranke Kinder” inzwischen in eine Stiftung der Deutschen Krebshilfe übergeführt wurde. Im Ergebnis kam daher diese Folgeorganisation in den Genuss der Erbschaft. Beschluss des Amtsgerichts Dillingen vom 8.5.2009, Aktenzeichen: VI 57/07 Bundesgerichtshof: Keine Kontoumschreibung des Bevollmächtigten nach ErbfallHat ein späterer Erblasser seiner Ehefrau eine Vollmacht über sein Girokonto erteilt, die nach dem Wortlaut über seinen Tod hinaus wirksam bleiben sollte („transmortale” Kontovollmacht), berechtigt die Vollmacht grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. Der in der vorliegenden Vollmachtsurkunde verwendete Begriff der „unbeschränkte(n) Verfügung” rechtfertigt keine andere Auslegung. Schreibt die kontoführende Bank das Konto gleichwohl auf den Namen der Ehefrau um, kann der Alleinerbe des Verstorbenen von dem Kreditinstitut den Ersatz des Guthabens zum Zeitpunkt der Umschreibung verlangen.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.3.2009, Aktenzeichen: XI ZR 191/08 OLG München: Bestimmung des Ersatzerben durch AuslegungsregelungHat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und stirbt dieser nach der Errichtung des Testaments noch vor dem Erblasser, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies bestimmt § 2069 BGB. Diese Auslegungsregelung ist auch dann anwendbar, wenn in einem notariellen Testament die oftmals gewählte Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen” enthalten ist. Bei einem notariellen Testament mit entsprechender Belehrung durch den Notar ist nicht davon auszugehen, dass der Erblasser durch die gewählte Formulierung die Abkömmlinge des Erben ausschließen wollte. In dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall, wurden daher die Kinder des vorverstorbenen Erben Miterben des Erblassers.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 4.3.2009, Aktenzeichen: 31 Wx 073/08 BGH: Pfändung in Pflichtteilsanspruch des SchuldnersKindern steht nach dem Tod eines Elternteils, auch wenn sie enterbt sind, ein Pflichtteilsanspruch zu. Dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch wenn ein Kind im Hinblick auf seine Überschuldung von den Eltern enterbt wurde, ergibt sich für einen Gläubiger aus dem Pflichtteilsrecht eine interessante Vollstreckungsmöglichkeit. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann nämlich bereits dann in den Pflichtteilsanspruch gepfändet werden, wenn dieser vom Schuldner, also dem Pflichtteilsberechtigten, noch gar nicht geltend gemacht wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass es dem Enterbten nach dem Gesetz freisteht, ob er von seinem Pflichtteilsrecht überhaupt Gebrauch macht.Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.2.2009, Aktenzeichen VII ZB 30/08 EuGH: EuGH billigt doppelte Erbschaftsteuer bei Erbschaft in SpanienDer Europäische Gerichtshof sieht keinen Gesetzesverstoß darin, dass Deutsche, die in Spanien ein Bankguthaben erben, die dort vorab gezahlte Erbschaftsteuer von der später vom deutschen Fiskus festgesetzten Erbschaftsteuer nicht in voller Höhe abziehen dürfen.Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.2.2009, Aktenzeichen C-67/08 OLG Saarbrücken: Prozesskostenhilfe für allein klagenden MiterbenEin Miterbe klagte im eigenen Namen eine Forderung der Erbengemeinschaft gegen einen Dritten ein. Da er mittellos war, beantragte er für das Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das angerufene Gericht meinte, dass es hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht allein auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ankomme, sondern auch auf die der anderen Miterben.Demgegenüber vertrat das Saarländische Oberlandesgericht die Auffassung, dass nur die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben maßgeblich sind, auch wenn der Beklagte die Leistung an die Erbengemeinschaft zu erbringen hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der “arme” Miterbe lediglich vorgeschoben wurde, um Verfahrenskosten zu sparen. Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.1.2009, Aktenzeichen: 5 W 39/09 Hess. FG: Verminderung der Erbschaftsteuer bei zweckgebundener ErbschaftEine Frau erbte von ihrer Mutter ein beträchtliches Vermögen. Davon gab sie 100.000 Euro an ihren Sohn weiter. Bei der Erbschaftsteuererklärung wollte sie diesen Betrag steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Zuwendung sei nicht im Testament erwähnt worden.Die Frau konnte jedoch nachweisen, dass ihre Mutter bereits zu Lebzeiten beabsichtigt hatte, ihr 400.000 Euro und dem Enkelsohn 100.000 Euro zukommen zu lassen. Darüber hatte ein Bankmitarbeiter eine entsprechende Gesprächsnotiz gefertigt. Zum Vollzug der Schenkungen war es nur wegen des vorzeitigen Todes der alten Dame nicht mehr gekommen. Das Hessische Finanzgericht nahm in Höhe von 100.000 Euro ein zweckgebundenes Erbe an und verminderte dementsprechend die zu entrichtende Erbschaftsteuer. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 9.12.2008, Aktenzeichen 1 K 1709/06 FG Münster: Vorsicht bei Stundungsvereinbarung über PflichtteilsanspruchEin Ehepaar setzte sich gegenseitig als Alleinerben und seine Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden ein. Die Tochter machte beim Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend. Um jedoch die Mutter nicht über Gebühr zu belasten, vereinbarten Mutter und Tochter, dass der Anspruch erst beim Tod der Mutter fällig werden sollte; er wurde daher erst einmal zinslos gestundet. Als der Erbfall eintrat, verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungsteuer hinsichtlich des Zinsvorteils.Das Finanzgericht Münster bestätigte die Steuerfestsetzung. Es ließ auch den Einwand der Tochter, der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils sei laut Gesetz doch komplett steuerfrei, nicht gelten. Entscheidend war, dass die Tochter den Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht und dann durch ausdrückliche Vereinbarung zinslos gestundet hat. Hätte die Frau ihren Pflichtteil erst gar nicht verlangt, wäre auch keine Schenkungssteuer angefallen. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8.12.2008, Aktenzeichen: 3 K 2849/06 Erb OLG Köln: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei LebensversicherungNach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert. Wie in diesem Zusammenhang mit Lebensversicherungen zu verfahren ist, die der Erblasser auf den Todesfall zugunsten eines Dritten abgeschlossen hat, ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf die gesamte Versicherungsleistung bezieht.Das Oberlandesgericht Köln ist jedoch der Meinung, dass im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs in den Fällen, in denen einem Dritten eine Lebensversicherung zugewandt worden ist, lediglich die vom Erblasser gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen sind. Bei der Erhöhung des Pflichtteilsanspruchs sind somit nur diese Zahlungen, nicht aber die gesamte Versicherungssumme zu berücksichtigen. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 26.11.2008, Aktenzeichen 2 U 8/08 OLG Schleswig: Bewertung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei HausübertragungNach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter (Kind, Ehegatte, Eltern) einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen vom Erblasser zu dessen Lebzeiten Beschenkten verlangen, soweit durch die Schenkung der Nachlass und damit der Pflichtteilsanspruch vermindert wurde. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch spielt häufig dann eine Rolle, wenn Eltern - meist aus steuerlichen Gründen - ihren Kindern bereits zu Lebzeiten das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus übertragen haben. Dabei behalten sich die Eltern meist ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht vor oder lassen sich als Gegenleistung eine monatliche Rente zusagen. In diesen Fällen ist fraglich, wie sich solche Gegenleistungen auf die Höhe des Wertes der Schenkung auswirken.Nach dem sogenannten Niederstwertprinzip ist der jeweils niedrigste Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls maßgeblich (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB). Ist danach der Wert eines Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen, so kommt ein dem Erblasser vorbehaltener Nießbrauch nicht als Wertminderung der Schenkung in Ansatz, wohl aber eine Verpflichtung des Grundstücksübernehmers zur Zahlung einer Leibrente an den Erblasser. Urteil des OLG Schleswig vom 25.11.2008, Aktenzeichen 3 U 11/08 OLG Düsseldorf: Voreilige Ausschlagung einer ErbschaftIst der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat. Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die zu ihren Lebzeiten ihm gegenüber stets über Geldmangel geklagt hatte, die Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet und stellt sich sodann ein Nachlasswert von ca.129.000 Euro heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten. Der Sohn, der ohne weitere Nachprüfungen trotz der sechswöchigen Ausschlagungsfrist das Erbe bereits eine Woche nach dem Erbfall ausgeschlagen hatte, ging daher leer aus. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5.9.2008, Aktenzeichen I-3 Wx 123/08 LG Nürnberg-Fürth: Anforderungen an ein NottestamentNeben den ordentlichen Testamentsformen kennt das geltende Recht auch drei außerordentliche Testamentsarten. Die Notwendigkeit für ein außerordentliches Testament besteht beispielsweise, wenn Grund zur Sorge besteht, dass der Erblasser noch vor Errichtung eines öffentlichen Testaments vor einem Notar stirbt.In einem solchen Fall kann ein öffentliches Testament vor dem zuständigen Bürgermeister und zwei Zeugen errichtet werden (§ 2249 BGB). Ist dies nicht möglich, so kann ein Testament auch durch mündliche Erklärung gegenüber drei Zeugen, die während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein müssen, abgegeben werden (Dreizeugentestament, § 2250 BGB). Auch an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens kann ein derartiges Testament errichtet werden (Seetestament, § 2251 BGB). In all diesen Fällen ist eine Niederschrift über das Testament aufzunehmen. Nach § 2252 BGB ist die Geltungsdauer der außerordentlichen Testamente auf drei Monate beschränkt. Ein Nottestament ist jedoch nur dann wirksam, wenn die letztwillige Verfügung exakt vorgelesen wird. Eine nur sinngemäße Wiedergabe des Testamentstextes reicht hierfür nicht aus. Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.8.2008, Aktenzeichen 7 T 5033/08 OLG München: Bindung an gemeinschaftliches TestamentEhegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich niederlegt und beide die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig unterzeichnen. Soweit es sich um sogenannte wechselbezügliche Verfügungen handelt, ist der überlebende Ehegatte daran gebunden. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Ehegatte seine Verfügung nicht ohne die des anderen getroffen hätte.Für das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments ist es nicht ausreichend, dass Ehegatten in getrennten Urkunden am selben Tag und Ort im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügungen getroffen haben. Ein gemeinschaftliches Testament kann im Einzelfall jedoch vorliegen, wenn die Ehegatten sich in getrennten Urkunden jeweils zu Alleinerben einsetzen und in gemeinschaftlich abgefassten, mit "Zusatz zum Testament" und "Nachtrag zum Testament" bezeichneten Urkunden weitere Verfügungen treffen. Ist dies der Fall, kann der überlebende Ehegatte später kein anders lautendes Testament erstellen. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.7.2008, Aktenzeichen 31 Wx 34/08 LG Köln: Tod des Mieters: Anordnung einer NachlasspflegschaftSchlagen die Erben eines Mieters die Erbschaft aus oder sind Erben nicht auffindbar, kann der Vermieter zur Abwicklung des Mietverhältnisses beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen. Dieser hat sich dann unter anderem um die Bezahlung von Mietrückständen, die Auflösung des Hausstandes und die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung zu kümmern. Das Nachlassgericht darf seine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Nachlasswert voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird, und die Bestellung des Pflegers von einer Vorschussleistung des Vermieters abhängig gemacht wird.Beschluss des Landgerichts Köln vom 3.7.2008, Aktenzeichen 11 T 160/08 BGH: Erbrecht des Ehegatten bei eingereichter ScheidungErbt ein Ehegatte auch dann noch, wenn er bereits längere Zeit von seinem Partner getrennt lebt, das eingeleitete Scheidungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen ist? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Das Gesetz sieht für derartige Fälle in § 1933 BGB folgende Regelung vor: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.Aber auch wenn das obligatorische Trennungsjahr bereits abgelaufen ist und ein Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt worden ist, heißt dies noch nicht, dass der Noch-Ehegatte leer ausgeht. Vielmehr hat das Familiengericht genau zu prüfen, ob das Paar nicht während der Trennung einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen hat. Dann nämlich würde das Trennungsjahr von neuem zu laufen beginnen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls das Trennungsjahr noch nicht beendet ist. Damit wären nicht alle Voraussetzungen für die Scheidung erfüllt. Die vom Gericht zu treffende Feststellung des Scheiterns der Ehe setzt ferner voraus, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Liegen demnach die Scheidungsvoraussetzungen nicht vor, wäre der überlebende Ehegatte weiterhin Erbe. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.7.2008, Aktenzeichen IV ZR 34/08 BFH: Erbschaftsteuer: Wertsteigerung zwischen Vor- und NacherbschaftHat ein Nacherbe noch vor dem Tod des Vorerben an einem zum Nachlass gehörenden Haus in Erwartung der späteren Nacherbschaft auf eigene Kosten umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt, so fällt für die dadurch eingetretene Wertsteigerung des Objekts später keine Erbschaftsteuer an.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.7.2008, Aktenzeichen II R 38/07 BFH: Zahlung des Zugewinnausgleichs mindert ErbschaftssteuerIst ein mit dem verstorbenen, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheirateter Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden, steht ihm wie bei einer Ehescheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu (§ 1371 BGB), den die Erben zu erfüllen haben. Sie können die an den überlebenden Ehegatten bezahlte Ausgleichsforderung bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dann mit ihrem Nennwert als Erblasserschuld vom Nachlasswert abziehen.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.7.2008, Aktenzeichen I R 71/06 LG Krefeld: Übergang des NacherbenrechtsEin 1979 verstorbener Mann hatte durch ein notarielles Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seine beiden Töchter als Nacherbinnen eingesetzt. Eine der Töchter verstarb in der Folgezeit bereits vor der Mutter. Deren Sohn hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Nach dem Tod seiner Großmutter machte der Sohn den von seiner Mutter auf ihn geltenden Erbanteil geltend. Im Streit über das Erbe ging er vor dem Landgericht Krefeld jedoch leer aus.Ist in einem Testament oder Erbvertrag Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist Nacherbe derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Verstirbt ein Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall, also vor dem Vorerben, vererbt sich sein Nacherbenrecht grundsätzlich gemäß § 2069 BGB auf seine Erben. Dieses Anwartschaftsrecht geht jedoch dann nicht auf den Erben über, wenn er zuvor das Erbe des Nacherben ausgeschlagen hat. Urteil des LG Krefeld vom 27.6.2008, Aktenzeichen 1 S 51/07 BGH: Lebensversicherung: Anfechtung der Änderung des BezugsberechtigtenHat ein Versicherungsnehmer den bisherigen Bezugsberechtigten gestrichen und stattdessen ohne dessen Wissen einen anderen eintragen lassen, kommt mit diesem ein Schenkungsvertrag erst zustande, wenn der nunmehr Berechtigte von seiner Einsetzung erfährt und dieses Schenkungsanbot annimmt. Stirbt der Versicherte, so können dessen Erben die Erklärung zur Bezugsberechtigten so lange anfechten, bis der neue Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen hat.So gab der Bundesgerichtshof der Witwe eines verstorbenen Ehemannes Recht, der nach der Trennung seine Frau gestrichen und stattdessen ohne deren Wissen seine neue Partnerin als Bezugsberechtigte eingetragen hatte. Die Witwe erklärte, noch bevor die Freundin des Verstorbenen das Schenkungsangebot annehmen konnte, die Anfechtung der Erklärung an die Versicherung. Damit gehörte die Lebensversicherung zum Nachlass. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.5.2008, Aktenzeichen IV ZR 238/06 OLG Brandenburg: Verstoß gegen Pflicht zur Ablieferung eines TestamentsNach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder verpflichtet, ein Testament, das er in Besitz hat, unverzüglich, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Unterlässt er dies, kann er sich gegenüber Personen, die in dem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer begünstigt sind, schadensersatzpflichtig machen.Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12.3.2008, Aktenzeichen 13 U 123/07 BGH: Pflichten des Miterben bei Verwaltung von NachlassimmobilienHat sich ein Miterbe bereit erklärt, die zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien zu verwalten, wobei sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Vereinnahmung der Mieten für die Gemeinschaft beschränkt (sogenannte bewahrende Verwaltung), ist er im Verhältnis zu den Miterben nicht verpflichtet, eine rechtlich mögliche Mieterhöhung auszusprechen. Eine Mieterhöhung ist eine lediglich nützliche, nicht aber zur Erhaltung der Sache notwendige Verwaltungsmaßnahme. Der Bundesgerichtshof verneinte daher eine Schadensersatzpflicht des Miterben wegen der unterlassenen Mieterhöhung.Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.3.2008, Aktenzeichen III ZR 219/07 LG Ellwangen: Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen eigener ZuwendungenNach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Anspruch aus § 2325 BGB jedoch das anrechnen zu lassen, was er selbst vom Erblasser zu dessen Lebzeiten im Wege der Schenkung erhalten hat. In dem vom Landgericht Ellwangen entschiedenen Fall machte die pflichtteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers gegenüber dessen testamentarisch als Alleinerbin eingesetzter Tochter wegen früherer Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Tochter konnte der Forderung jedoch erfolgreich entgegenhalten, dass die Witwe ihrerseits während der Ehezeit einen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich erhalten hatte, der den Wert der gegen die Tochter erhobenen Forderung überstieg. Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 22.2.2008, Aktenzeichen 1 S 170/07 FG Düsseldorf: Schenkungsteuer: raffgierige LebensgefährtinEin noch verheirateter Mann lebte über vier Jahre mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. In dieser Zeit schenkte er ihr insgesamt zwei Millionen Euro. Als er verstarb, nahm das Finanzamt die Lebensgefährtin auf Zahlung von Schenkungsteuer in Höhe von rund 700.000 Euro in Anspruch. Diese vertrat jedoch die Auffassung, dass insoweit vorrangig die Ehefrau des Verstorbenen als dessen Erbin in Anspruch genommen werden müsse, da ihr Partner ihr gegenüber ausdrücklich erklärt habe, für sämtliche steuerrechtlich eintretenden Nachteile der Schenkungen aufkommen zu wollen. Diese Verpflichtung sei nunmehr auf die Ehefrau übergegangen.Das Finanzgericht sah jedoch nicht die Ehefrau des Verstorbenen, sondern seine Lebensgefährtin in der Haftung, da der Schenker weder die Festsetzung der Steuer gegen sich selbst beantragt noch sein Versprechen in notariell beurkundeter Form abgegeben hatte. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.2.2008, Aktenzeichen 4 K 1840/07 OLG München: Hinfälligkeit eines Erbvertrags mit ScheidungNach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB wird die in einem mit seinem mittlerweile geschiedenen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung des Erblassers mit der Ehescheidung unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte. Die Beweislast hierfür trägt der geschiedene Ehepartner, der sich auf die Wirksamkeit des Erbvertrags beruft.Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8.2.2008, Aktenzeichen 31 Wx 069/07 LG Stendal: Erbscheinverfahren: Vorlage von SterbeurkundenWer die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht. Ferner ist anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind und wann der Erblasser verstorben ist. Ist eine Person weggefallen (Tod, Erbverzicht etc.), durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist (§§ 2355, 2354 BGB).Anders als der gesetzliche Erbe, muss derjenige, der sein Erbe aus einem Testament oder einem Erbvertrag herleitet (gewillkürter Erbe), bei Beantragung des Erbscheins nicht zusätzlich durch Vorlage von Personenstandsurkunden nachweisen, ob und welche gesetzlichen Erben vorhanden sind oder waren. Von dem testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Enkelkind kann daher nicht verlangt werden, dass dieses die Sterbeurkunden für den vorverstorbenen Ehemann und die vorverstorbenen Kinder der Erblasserin vorlegt. Der Erbschein muss auch ohne diese Urkunden erteilt werden. Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18.1.2008, Aktenzeichen 25 T 288/07 OLG Karlsruhe: Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Hausübertragung mit WohnrechtsvorbehaltInsbesondere aus steuerlichen Gründen übertragen manche Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus und behalten sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach dem Tod eines Elternteils kann sich die Frage stellen, ob ein nicht als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflichtteilsberechtigter (u.a. Kinder, Ehegatte) verlangen, dass eine zu Lebzeiten des Erblassers gemachte Schenkung wertmäßig dem Erbe hinzugerechnet und damit der Pflichtteilsanspruch entsprechend erhöht wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind.Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen, so ist die Schenkung mit dem Eigentumsübergang vollzogen. Die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche Zehnjahresfrist beginnt demnach bereits mit der Hausübertragung zu laufen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe weicht damit von der Rechtsauffassung einiger anderer Gerichte ab, wonach Schenkungen unter Wohnrechtsvorbehalt unabhängig vom Zeitpunkt stets ergänzungspflichtig sind. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.1.2008, Aktenzeichen 12 U 124/07 AG Hamburg: Reisekosten eines MiterbenDie Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten, weitere Reise- oder Verpflegungskosten jedoch nicht. Ein Miterbe kann daher durch die Geltendmachung dieser Kosten den Nachlass und damit den Ausgleichsanspruch des oder der Miterben nicht mindern.Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 9.1.2008, Aktenzeichen 7 C 13/07 |
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