für Ratsuchende
Umfrage der DVEV
Was hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen der "ordnungsgemäßen Verwaltung" des Nachlasses zu beachten?
Das Gesetz verpflichtet den Testamentsvollstrecker zur "ordnungsgemäßen Verwaltung" des Nachlasses. Vgl. § 2216 BGB. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt in der Regel zu Schadensersatzansprüchen der Erben und zur Entlassung des Testamentsvollstreckers; vgl. §§ 2219, 2227 BGB. An die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung werden strenge Anforderungen gestellt. Der Testamentsvollstrecker ist zur besonderen Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet. Er muss sich bemühen, das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten, Verluste verhindern und das Vermögen möglichst zu vermehren. Für sein Handeln ist dem Testamentsvollstrecker ein Ermessensspielraum eingeräumt. Pflichtwidrig handelt er deshalb erst bei Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens. Diese Grenzen stellen die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dar.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
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