Inwieweit sind die Erben bei der Eingehung von Verbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker zu beteiligen?

§ 2206 Abs. 2 BGB sieht die Möglichkeit vor, für die Eingehung von Verbindlichkeiten die Einwilligung der Erben einzuholen. Die Erben sind verpflichtet, ihre Einwilligung für die Eingehung solcher Verbindlichkeiten zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind.


Fragen & Antworten

Hier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt.

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