Inwieweit wird eine Person geschützt, die an eine im Erbschein als Erbe bezeichnete Person zur Begleichung einer Nachlassschuld eine Leistung erbringt?

Der Nachlassschuldner wird auch dann von der Schuld befreit, wenn der Empfänger sich nicht als wirklicher Erbe erweist oder entgegen dem Erbschein beschränkt war. Auch in diesem Fall gilt der öffentliche Glaube des Erbscheins, es sei denn, der Nachlassschuldner kannte die Unrichtigkeit des Erbscheins oder er wusste, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Vgl. §§ 2367, 2366 BGB.


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