für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Können die Vertragspartner auch vereinbaren, dass der Erbvertrag nicht in amtliche Verwahrung gegeben wird?
Ja, das ist möglich. Die amtliche Verwahrung hat dann zu unterbleiben, wenn die Vertragspartner sie ausschließen. Der Widerruf muss gleich nach Vertragsabschluss von beiden Parteien erklärt werden. Wenn die amtliche Verwahrung des Erbvertrags ausgeschlossen wird, verbleibt der Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, der ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht abzuliefern hat.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Broschüre Erbrecht verständlich
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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