Können auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die in einem Erbvertrag letztwillige Verfügungen treffen wollen, minderjährig sein?

Nein. Die Ausnahmen, die für Eheleute und Verlobte gelten, finden auf nichteheliche Lebenspartner keine Anwendung. Wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbvertrag eine letztwillige Verfügung treffen will, muss 18 Jahre alt sein.


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