für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Könnte sich der Erblasser im Erbvertrag auch vorbehalten, eine vertragsmäßige Verfügung jederzeit zu widerrufen oder zu ändern?
Ja, das ist möglich. Allerdings muss sich der Erbertrag eindeutig vom Testament unterscheiden. Deshalb ist ein Totalvorbehalt, der den Erblasser berechtigen würde, alle Verfügungen oder die einzige Verfügung des Erbvertrags jederzeit zu widerrufen oder zu ändern, nicht zulässig. Ein Erbvertrag ohne jegliche Bindung würde sich nicht mehr vom Testament unterscheiden. Wenigstens eine vertragsmäßige Verfügung im Erbvertrag dürfte also nicht unter einem Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt stehen.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
Download
Infobroschüren
Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
// mehr...


für Ratsuchende