für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Kann ein Rücktritt vom Erbvertrag auch noch nach dem Tod des Vertragspartners erfolgen?
Wenn beide Vertragspartner im Erbvertrag bindende Verfügungen getroffen haben, kann der Rücktritt vom Erbvertrag bzw. von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen nur bis zum Tod eines der Vertragspartner erfolgen. Nach dem Tod hat der andere Vertragspartner nur die Möglichkeit, durch Ausschlagung des Zugewendeten seine Testierfreiheit wieder zu gewinnen. Wenn nur der überlebende Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen hat, kann er die Verfügung nach dem Tod des Vertragspartners durch ein Testament aufheben. Vgl. §§ 2297, 2298 BGB.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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