Kann unter Umständen ein Erbvertrag zwischen Ehegatten selbst dann noch wirksam sein, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist?

Ja, aber nur dann (so bestimmen §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 3 BGB), wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung auch für den Fall der Scheidung der Ehe getroffen hätte. Und das ist durch Auslegung der im Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügung zu ermitteln.


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