für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Ist ein Testament auch dann wirksam, wenn man es nur mit einem Namenskürzel oder mit einer Familienbezeichnung wie zum Beispiel "Euer Vater" oder "Eure Tante Klara" unterzeichnet hat?
Diese Frage kann man nicht einfach mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Auf jeden Fall aber kann auch ein Pseudonym oder ein Kosename als Unterschrift genügen, wenn diese der Familie bekannt sind. Das Testament muss, wie gesagt, nicht mit dem vollen Vor- und Familiennamen unterschrieben sein. Auch andere Bezeichnungen sind möglich, sofern die Identität des das Testament Errichtenden eindeutig ist. Gleichwohl wird empfohlen, den Text mit vollem Vor- und Familiennamen zu unterschreiben, weil dann keine Zweifel an der Identität und der Ernsthaftigkeit der Erklärung entstehen und die Gültigkeit des Testaments damit nicht in Frage gestellt werden kann.Fragen & AntwortenHier beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zum Erbrecht, zur Vermögensvorsorge zu Lebzeiten und zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beachten Sie aber bitte, dass dies keine individuelle Rechtsauskunft ist. Ihre individuelle Rechtslage und Ihre persönlichen Lebensumstände sind nicht berücksichtigt. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
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