für Ratsuchende
Umfrage der DVEV
Pflichtteilsklauseln im Berliner Testament
Wenn Sie eine Vermögensübertragung durch ein Berliner Testament vornehmen wollen, müssen Sie etwaige Pflichtteilsansprüche berücksichtigen. So können die beim ersten Erbfall enterbten Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil aus seinem Nachlass verlangen.Problem: PflichtteilsansprücheDer Pflichtteilsansprüche kann den überlebenden Ehegatten unter Umständen in arge finanzielle Schwierigkeiten bringen, beispielsweise wenn der Nachlass weitgehend aus Immobilien oder Wertpapieren besteht. Dieser Gefahr kann einmal damit begegnet werden, dass Sie mit Ihren Kindern bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Kommt ein solcher nicht in Betracht, können Sie in das Berliner Testament Verwirkungs- und Strafklauseln aufnehmen, die Ihre Kinder veranlassen sollen, von der Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen. Bei diesen Klauseln geht es darum, die Inanspruchnahme des Pflichtteils so unattraktiv wie möglich zu machen.Pflichtteils- und StrafklauselnEine Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen zu schützen, besteht darin, zu verfügen, dass der Schlusserbe, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll.Musterformulierung
Eine weitere Möglichkeit, beim Berliner Testament die zunächst enterbten, aber als Schlusserben eingesetzten Kinder beim ersten Erbfall davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen, besteht darin, dem überlebenden Ehegatten für den Fall, dass der Pflichtteil beansprucht wird, die Befugnis einzuräumen, frei über den Nachlass zu verfügen. Insoweit hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, das Kind später auf den Pflichtteil zu setzen. Musterformulierung
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