für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Anfall und Fälligkeit des Vermächtnisses
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Im Regelfall fällt das Vermächtnis mit dem Erbfall an; zu diesem Zeitpunkt entsteht die Forderung des Vermächtnisnehmers. Als Erblasser haben Sie allerdings die Möglichkeit, den Anfall durch eine Bedingung oder Befristung zu verschieben. In diesem Fall fällt das Vermächtnis erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins an. Beispiel: Sie ordnen für Ihre Kinder ein Geldvermächtnis für den Fall an, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet. In diesem Fall fällt das Vermächtnis mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten an. Grundsätzlich wird das Vermächtnis sofort fällig. Als Erblasser können Sie aber festlegen, wann es fällig werden soll. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Broschüre Erbrecht verständlich
Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
//zum Bestellformular...
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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