für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments
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Ihr eigenhändiges Testament können Sie an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Allerdings sollten Sie dafür sorgen, dass vertrauenswürdige Personen von dem Aufbewahrungsort wissen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament nicht oder erst längere Zeit nach dem Erbfall aufgefunden wird. Ihr eigenhändiges Testament können Sie auch in besondere amtliche Verwahrung geben, um es vor Verlust oder Fälschung zu schützen. Für die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht wird eine Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr nach der Kostenordnung erhoben. Beispiel: Bei einem Nachlasswert von beispielsweise 150.000 Euro würde die Gebühr 70,50 Euro, bei einem Nachlasswert von 300.000 Euro 126,75 Euro, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Natürlich können Sie jederzeit Ihr Testament wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückverlangen. Die Rückgabe darf nur an Sie persönlich erfolgen. Die Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit Ihres eigenhändigen Testaments. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
Gut vorgesorgt durch Vollmacht und Patientenverfügung
18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
Was wird mit meinem Erbe? - Frauen müssen erben!
// mehr...
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Broschüre Patientenverfügung/ Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
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Vergünstigtes Beratungsgespräch
Die DVEV bietet in Zusammenarbeit mit der DVSG ein vergünstigtes erstes Beratungsgespräch für pauschal
€ 100,00 inkl. Umsatzsteuer...
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