Gesetzlicher Erbrecht der nichtehelichen Kinder

Gegenüber der Mutter hat das nichteheliche Kind immer ein gesetzliches Erbrecht. Für das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Vater sind besondere Umstände von Bedeutung.

Checkliste Erbrecht des nichtehelichen Kindes

  • Wann ist der Erblasser verstorben?
  • Wann ist das nichteheliche Kind geboren?
  • Wo war der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters vor dem 3.10.1990?

Kind vor dem 1.7.1949 geboren

Kein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Vater steht dem nichtehelichen Kind zu, wenn es vor dem 1.7.1949 geboren ist. Ausnahme: Das Kind hatte am 2.10.1990, dem Tag vor dem Beitritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR. Nicht von Bedeutung ist der Geburtsort oder der Aufenthaltsort des Kindes.

Erblasser vor dem 1.7.1970 verstorben

Ist der Erblasser vor dem 1.7.1970 verstorben, besitzt das nichteheliche Kind keine gesetzlichen Erbansprüche. Wurde das nichteheliche Kind zwischen dem 1.7.1970 und dem 31.3.1998 geboren und starb der Vater zwischen dem 1.7.1970 und dem 31.3. 1998, stand dem nichtehelichen Kind ein sogenannter Erbersatzanspruch zu; das Kind konnte einen Geldanspruch in Höhe des Verkehrswerts seines Erbteils verlangen.

Erblasser vor dem 1.4.1998 verstorben

Ist der Vater nach dem 1.4.1998 verstorben, besitzt das nichteheliche Kind ein gesetzliches Erbrecht wie dessen ehelichen Kinder. Es wird also auch Mitglied der Erbengemeinschaft und ihm steht der Pflichtteil zu.

Tipp:

  • Wenn Sie nach Ihrem Tod in einer Erbengemeinschaft Schwierigkeiten zwischen Ihrem Ehegatten, Ihren ehelichen Kindern und Ihrem nichtehelichen Kind befürchten, so können Sie dem durch Enterbung des nichtehelichen Kindes begegnen. Sie können dann Ihr nichteheliches Kind auf den Pflichtteil setzen oder, um es finanziell nicht zu benachteiligen, ein Vermächtnis im Wert des gesetzlichen Erbteils bestimmen. In diesem Fall wird Ihr nichteheliches Kind dann nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

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