für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners
Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit eingehen. Beide Partner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Durch die Begründung einer solchen Partnerschaft können die gleichgeschlechtlichen Partner unmittelbar auf das gesetzliche Erbrecht Einfluss nehmen.Höhe des ErbteilsDer überlebende (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe. Wie im Ehegattenerbrecht ist für die Höhe seines Erbteils zunächst von Bedeutung, ob und welche Verwandten des Verstorbenen erben. Der überlebende Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) zu einem Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Sind weder Verwandte der 1. noch der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Lebenspartner die gesamte Erbschaft.Wie beim Erbrecht des überlebenden Ehegatten hat auch der Güterstand der Lebenspartner Auswirkungen auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils. Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.
Beispiele
Aufhebung der LebensgemeinschaftDas gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen unzumutbarer Härte gestellt hatte und der Antrag begründet war. |
Vorträge zum Erbrecht
18.04.2012
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