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Umfrage der DVEV
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütettrennung
Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben. Bei der Gütertrennung werden die Ehegatten praktisch wie Unverheiratete behandelt. Alles, was nach Abzug für den Familienunterhalt noch übrig bleibt, gehört allein dem Verdienenden. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft muss bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich durchgeführt werden.Höhe des ErbteilsHaben die Eheleute durch Abschluss eines Ehevertrags den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (insbesondere Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein. Erben allerdings neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Neben einem Kind erbt also der Ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel des Nachlasses. Bei drei und mehr Kindern erbt der überlebende Ehegatte entsprechend der Grundregel seinen Mindestanteil von einem Viertel. Diese Erbquoten wirken sich auch auf den Pflichtteil aus.Beispiele
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