für Ratsuchende
Wörterbuch Erbrecht
Umfrage der DVEV
Einsetzung eines Ersatzerben
Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, können Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen einen Ersatzerben, also einen anderen Erben einsetzen. Der von Ihnen zunächst eingesetzte Erbe kann aus verschiedenen Gründen wegfallen. So kann der zuerst Berufene bereits vor dem Erbfall versterben oder er kann die angefallene Erbschaft ausschlagen; ferner kann Ihre Verfügung von Todes wegen wirksam angefochten werden. Für diese Fälle können Sie eine Ersatzerbschaft verfügen.Zunächst berufener Erbe muss ausfallenDer Ersatzerbe wird nur Erbe, wenn der zunächst berufene Erbe vor oder nach dem Erbfall aus einem der genannten oder aus anderen Gründen wegfällt. Durch die Benennung eines Ersatzerben werden die Abkömmlinge des ausgefallenen Erben ausgeschlossen.Tipp:
Ersatzerbe kraft GesetzesSelbst wenn Sie nicht ausdrücklich eine Ersatzerbschaft bestimmt haben, kann sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Danach gilt: Haben Sie als Erblasser einen Ihrer Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist, wenn Sie nichts anderes angeordnet haben, anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Die Ersatzerbschaft tritt in diesem Fall also kraft gesetzlicher Vermutung ein, wenn Sie keine abweichenden Regelungen treffen.Beispiel: Der Erblasser hat seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt, will aber auf keinen Fall, dass deren Sohn (sein Enkelkind) anstelle der Tochter erbt. In diesem Fall muss der Erblasser einen Ersatzerben (z.B. seine Geschwister) einsetzen, andernfalls würde das Enkelkind kraft gesetzlicher Vermutung anstelle der Mutter erben. Keine Rechte am Nachlass vor dem ErbfallDer Ersatzerbe hat vor dem Erbfall keine Rechte am Nachlass. Nach dem Wegfall des zunächst berufenen Erben rückt er in dessen Stellung ein; er ist dann unter Umständen mit Auflagen und Vermächtnissen belastet. Im Zweifel trifft ihn auch eine Ausgleichspflicht. |
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18.04.2012
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18.04.2012
Brauche ich ein Testament - oder nach mir die Sintflut?!
19.04.2012
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